|
Ein gelegentlicher Cannabiskonsument ist im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn er Konsum und Fahren nicht trennt. Eine mangelnde Trennung liegt vor, wenn trotz zeitweiliger Fahruntüchtigkeit wegen Cannabiskonsums am Straßenverkehr teilgenommen wird, was bereits bei einem THC-Wert von mindestens 1,0 ng/ml im Blutserum ohne weitere Auffälligkeiten gegeben ist. Ein THC-COOH-Wert von 158 ng/ml deutet auf zumindest gelegentlichen Konsum hin. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |