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Das Amtsgericht kann seine Überzeugung von der Fahreridentität des Betroffenen ausdrücklich ausschließlich auf einen eigenen Vergleich der in Bezug genommenen Lichtbilder und der Augenscheinnahme der persönlich in der Hauptverhandlung anwesenden Person stützen. Macht der Tatrichter von der Möglichkeit der ausdrücklichen und eindeutigen Inbezugnahme der in der Akte befindlichen Lichtbilder Gebrauch, so dass diese Bestandteil der Urteilsgründe werden, sind darüber hinausgehende Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich, wenn das Frontradarfoto zur Personenidentifizierung uneingeschränkt geeignet ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |