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Ein Anspruch auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall ist ausgeschlossen, wenn das Gericht nach durchgeführter Beweisaufnahme vom Vorliegen eines manipulierten Verkehrsunfalls ausgeht, bei dem der Kläger in die Schädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung schließt einen Anspruch aus, da demjenigen, der in die Schädigung seines Rechtsguts einwilligt, kein ersatzfähiges Unrecht geschieht. Der Nachweis einer Einwilligung kann sich aus einer Kette von Indizien ergeben, wenn aus einer Gesamtschau aller Umstände auf eine provozierte Herbeiführung des Unfalls geschlossen werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |