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Die Bestimmungen des § 45 StVO regeln abschließend, unter welchen Voraussetzungen die Straßenverkehrsbehörden tätig werden dürfen, um den Straßenverkehr zu regeln. Verkehrszeichen sind nicht nach den Vorschriften der §§ 48, 49 VwVfG NRW zu beurteilen, da dies eine flexible Verkehrslenkung und rasche Reaktion auf Veränderungen der Verkehrsströme verhindern würde. Das individuelle Interesse an einer attraktiven Wegeführung tritt hinter der öffentlichen Sicherheit und der Unfallgefahr bei gegenläufigem Radverkehr zurück. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |