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Voraussetzung der Verwertung einer gerichtlichen Internet-Recherche zur Schätzung von Mietwagenkosten nach § 287 ZPO ist, dass die Inhalte der Recherche derart offengelegt werden, dass sie für die Parteien und eine Rechtsmittelinstanz nachvollziehbar sind. Ohne diese Voraussetzung ist eine Prüfung der Ermessensausübung nicht möglich. Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel stellen hinreichende Schätzgrundlagen dar und führen zu mehr Rechtssicherheit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |