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Eine Abschleppmaßnahme ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Fläche, von der ein Fahrzeug abgeschleppt wurde, keine Parkflächen markiert, auch wenn dort andere Fahrzeuge abgestellt waren. Ein verbotswidriges Parken in einem verkehrsberuhigten Bereich rechtfertigt wegen seiner besonderen Verkehrsfunktion bereits ohne konkrete Behinderung ein sofortiges Abschleppen. Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kommt nur in Betracht, wenn der Fahrzeugführer ohne Schwierigkeiten und Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |