Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Dortmund v. 15.07.2013: Zur Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall und Heranziehung der Schwacke-Liste




Das Amtsgericht Dortmund (Urteil vom 15.07.2013 - 414 C 8773/12) hat entschieden:

   Der Geschädigte kann von dem Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich Denkender in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Ein Geschädigter verstößt nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadengeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatz-Tarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen. Die Schwacke-Liste ist im Rahmen der Überprüfung der streitgegenständlichen Mietwagenrechnung heranzuziehen, wobei der erforderliche Schadensersatzbetrag anhand von Mietpreis, Abschlag wegen ersparter Eigenkosten, Aufschlag für Besonderheiten des Unfallersatzgeschäfts, Vollkaskokosten und sonstigen Nebenkosten ermittelt werden kann.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Taxi statt Mietwagen
und
Mietwagen
und
Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten
und
Der Unfallersatztarif


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 312,43 € nebst Zinsen in

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit

dem 04.08.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von dem

Kläger eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß

§ 247 BGB seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten

bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht

nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 14% und die

Beklagte 86%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe

von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe

von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der

Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird gemäß § 511 (4) ZPO zugelassen.

Gründe:


Der Kläger verlangt von der Beklagten restliche Mietwagenkosten auf

Grund eines Verkehrsunfalls vom 24.05.2012. Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Kläger ließ sein Fahrzeug (Golf 1,4 TSI) in der Zeit vom 05.06.2012

bis 09.06.2012 reparieren.

Er mietete vom 05.06.2012 bis 09.06.2012 bei der B2

GmbH einen Golf 1,4 TSI an.

Diese berechnete ihm mit Rechnung vom 09.06.2012 einen Betrag von 607,31 €, worauf die Beklagte 243,95 € erstattete.

Der Kläger verlangt den Differenzbetrag.

Der Kläger behauptet, eine Abholung seines Fahrzeugs am 09.06.2012 sei aufgrund von Abschlussarbeiten vor 12:00 Uhr nicht möglich gewesen.

Er habe mit der Autovermietung vereinbart, dass neben ihm auch seine Frau das Mietfahrzeug nutzen dürfe, da diese auch das beschädigte Fahrzeug genutzt habe, um die gemeinsame Tochter in die Schule zu bringen; ebenso sei auch das Mietfahrzeug von der Ehefrau eingesetzt worden. Er habe mit der Autovermietung eine Haftungsreduzierung auf einen Selbstbehalt von 150,00 € vereinbart; dafür würden entsprechende Zusatzkosten anfallen.

Der Kläger beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 363,36 € zuzüglich Zinsen

in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß

§ 247 BGB seit dem 04.08.2012 zu zahlen,

2.

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, anlässlich eines am 29.05.2012 mit ihrer Mitarbeiterin - Frau N - geführten Telefonats sei der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte Mietwagenkosten der Höhe nach nicht uneingeschränkt erstatte, der Kläger müsse daher vor Anmietung die Angebote verschiedener Mietwagenfirmen vergleichen.

Die Beklagte trägt weiter vor, dem Kläger sei erklärt worden, dass sie für

eine Gruppe 05 Mietfahrzeug (VW-Golf -Klasse) pro Tag 41,00 € netto reguliere, und dass sie ihm für den Fall, dass er für diesen Betrag kein Ersatzfahrzeug erhalte, bei der Reservierung eines Mietwagens zu diesem Preis behilflich sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der

zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihrer Anlagen

Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben nach dem Beschluss vom 18.03.2013,

auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, durch Vernehmung der Zeugen N, X, T und E. Wegen des Ergebnisses wird auf

den Inhalt des Aktenvermerks vom 10.06.2013 (Blatt 142/143 der Akte) verwiesen.

Das Gericht braucht über die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht zu entscheiden, nachdem die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung 18.03.2013 rügelos verhandelt hat.

Die Klage ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in dem aus

dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Nach Zahlung des Betrages von 243,95 € auf die über 607,31 lautende Mietwagenrechnung vom 09.06.2012, verbleibt der ausgeurteilte Betrag

von 173,34 €, weil die angemessenen bzw. erforderlichen Kosten

i. S. d. § 249 BGB lediglich 556,38 € (556,38 € - 243,95 € = 312,43 €) betragen.

Ob die von dem Kläger eingeklagten offenen Mietwagenkosten von dem Kläger bisher von der Firma B2 nicht verlangt worden sind

und ihm bei Anmietung "seitens der Firma B ausdrücklich zugesagt worden ist, bei Nichtzahlung des weiteren Betrages durch

die Beklagte nicht selbst zahlen zu müssen, wie die Beklagte behauptet,

ist unerheblich, denn ein "Autohaus" macht keine Zusage, sondern allen-

falls eine dieses vertretungsberechtigte Person, die die Beklagte aber

nicht angibt, weshalb das Vorbringen schon unsubstantiiert ist.

Davon abgesehen würde es sich allenfalls um einen Verzicht der für

das Autohaus handelnden Person handeln, welchen der Kläger, wie

die vorliegende Klage zeigt, erkennbar nicht angenommen hat.

Dem Kläger steht aufgrund des Verkehrsunfalls vom 24.05.2012

bei unstreitig alleiniger Haftung der Beklagten dem Grunde

nach ein Schadensersatzanspruch zu.

Er kann von der Beklagten gemäß §§ 7 (1) StVG, 17 StVG,

§§ 115 (1) 1 Nr.1, 116 (1) VVG, § 249 (2) 1 BGB noch die Zahlung

des genannten Betrages aus der Mietwagenrechnung vom 09.06.2012 verlangen.

Der Geschädigte kann von dem Schädiger nach § 249 (2) 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich Denkender in der Lage

des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

Ein Geschädigter verstößt nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadengeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatz-

tarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem Normaltarif höheren

Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen,

die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen

zur Schadenbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.

Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensberechnung nach

§ 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter zu schätzen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch vorliegend die Schwacke

-Liste im Rahmen der Überprüfung der streitgegenständlichen Mietwagenrechnung heranzuziehen.

In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den Normaltarif auf der Grundlage des arithmetischen Mittels des Schwacke -Mietpreisspiegels nach der Rechtsprechung, der das erkennende Gericht

sich anschließt, ermitteln (BGH -Urteil vom 19.01.2010 - ,

-Urteil vom 12.04.2011 - , - Urteil vom 07.04.2011 - <4 S 148/10>,

- Urteil vom 24.11.2011 - < 4 S 61/11>).

Der erforderliche Schadensersatzbetrag und damit der Betrag, der an berechtigten Mietwagenkosten von einem Schädiger zu ersetzen ist,

kann somit anhand folgender Kriterien ermittelt werden:

-Mietpreis nach Wochen/3-Tages-Tarif/Tages-Tarif der Schwacke

-Liste für das jeweilige Jahr des Verkehrsunfallgeschehens

- 7,5 bzw.10%-iger Abschlag wegen ersparter Eigenkosten von diesem

Mietpreis bei Anmietung eines klassengleichen Fahrzeugs

- 15% bzw. 20%-iger Aufschlag für die Besonderheiten des Unfall-

ersatzgeschäfts auf den vorgenannten, berechneten Mietpreis, der nicht gerechtfertigt ist, wenn zwischen dem Unfallereignis und dem Tag der Anmietung ein Zeitraum von mindestens 8 Tagen liegt

- zusätzlich Vollkaskokosten entsprechend der Schwacke-Liste

- zusätzlich gegebenenfalls Kosten für Zusatzfahrer und sonstige

Nebenkosten - soweit angefallen - wie Zustellkosten

Das Gericht schließt sich der bisherigen Rechtsprechung und den Ausführungen der 4. Zivilkammer des LG Dortmund zur Berechnung der berechtigten Mietwagenkosten zur Begründung einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung an. Das LG Dortmund hat mit zahlreichen Entscheidun-

gen seine vorgenannte Rechtsprechung bestätigt und auch im Hinblick

auf abweichende Entscheidungen - auch des OLG Hamm - und unter Berücksichtigung der immer wieder gleichartig vorgebrachten Argumentationen aufrechterhalten.

Der nunmehr teilweise geänderten Rechtsprechung in dem o.a. Urteil

vom 18.06.2013 folgt das Gericht nur zum Teil.

Soweit die Beklagte Einwände gegen die Tauglichkeit der Schwacke-Liste

als Schätzgrundlage vorgetragen hat, vermögen diese Einwände das Gericht nicht zu überzeugen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf die ausführlichen Begründungen in den vorgenannten Urteilen.

Die 4. Zivilkammer des LG Dortmund hat ihre Rechtsprechung auch mit

Urteilen vom 24.11.2011 <4 S 66/11> und 22.03.2012 < 4 S 62/11>, in welchen Urteile des erkennenden Richters abgeändert worden ist,

bestätigt. Auch insoweit wird auf die umfangreiche dortige Begründung

zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Der BGH hat auch noch mit Urteil vom 12.04.2011

bestätigt, dass die Schwacke-Liste trotz der bekannten Einwände als Schätzgrundlage im Rahmen des § 287 ZPO tauglich ist und bleibt.

Weiterhin wird das bestätigt im Urteil des OLG Köln vom 08.11.2011

<15 U 54/11>.

Unter Anwendung der vorgenannten Kriterien steht dem Kläger

unter Zugrundelegung des Normaltarifs der Schwacke -Liste noch

der ausgeurteilte Betrag zu, denn nach der vorgenannten Berechnungs-

weise konnte der Kläger einen Mietwagen zu einem Preis von 556,38 € anmieten. Dieser Betrag stellt den erstattungsfähigen Aufwand dar.

Bei der Berechnung der Mietwagenkosten ist unstreitig die Schwacke

-Gruppe 5 für das Fahrzeug des Klägers in Ansatz zu bringen. Ein sol-

ches Fahrzeug ist verunfallt; es wurde au7ch ein Fahrzeug Schwacke

-Gruppe 5 angemietet.

Es ist also ein gruppengleiches Fahrzeug angemietet worden.

Bei gruppengleicher Anmietung ist ein Abzug wegen ersparter Eigen-

kosten von 10% vorzunehmen.

Das Gericht folgt der anderslautenden Rechtsprechung, die der Kläger

zitiert hat, nicht.

Demnach ergibt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme folgende Berechnung.

Der diesbezüglich beweispflichtige Kläger hat nicht nachweisen können,

dass die Reparatur seines Fahrzeug erst am 09.06.2012 nach 09:15 fertiggestellt war bzw. die Zeit bis zur Rückgabe um 12:31 Uhr noch notwendig war, weshalb er die Notwendigkeit der Anmietung über

09:15 Uhr hinaus bzw. des fünften Anmiettages nicht hat nachweisen

können.

Der diesbezüglich benannte Zeuge X2 konnte lediglich angeben, dass

er sich an den Vorfall nicht erinnern kann, weil er schon ein Jahr her ist.

Es ist also bei der Frage der Erforderlichkeit lediglich von 4 Tagen (05.06.2012 <09:15 > bis 09.06.2012 <09:15>) auszugehen.

Nach der Vernehmung der Zeugin E in Verbindung mit dem Inhalt

des im Termin von dem Klägervertreter vorgelegten Mietvertrages vom 05.06.2012 steht fest, dass dort ein zweiter Fahrer mit einem Preisanteil

von 13,09 € und die Haftungsbegrenzung mit einem Betrag von 21,55 €

pro Tag ausdrücklich aufgeführt sind. Die Zeugin T hat glaubhaft bestätigt, dass sie ein Ersatzfahrzeug - wie auch das verunfallte Fahrzeug - für ihre Ein-käufe und, um ihr Kind zur Schule zu bringen, benötigt hat.

Dem Kläger stehen somit unter Berücksichtigung der obigen Ausführun-

gen für das vom 05.06.2012 (09:15 Uhr) bis 09.06.2012 (12:31 Uhr) ange-

mietete Fahrzeug bei fehlendem Nachweis der Notwendigkeit über

09:15 Uhr am 09.06.2012 hinaus bzw. Nichtnachweis des bestrittenen

fünften Tages folgende Mietwagenkosten zu, die das Gericht gemäß

§ 287 ZPO unter Zugrundelegung des Normaltarifs der Schwacke

-Liste wie folgt schätzt:

Gruppe Unfallfahrzeug : 5 (VW Golf 1,4 TSI)

Gruppe Mietfahrzeug: 5 (VW Golf 1,4 I TSI)

Mietdauer: 4 Tage

Mietjahr: 2012

PLZ Anmietort: 447

3-Tages-Tarif : 363,00 €

1 Tagestarif : 121,00 €

Haftungsreduzierung : 86,20 € ( 4 x 21:55 €)

Zweiter Fahrer: 48,00 € ( 12,00 € x 4 € )

Von der Summe von 618,20 € ist ein Abschlag unter dem Gesichtspunkt

der Eigenersparnis von 10% (=61,82 €) < BGH -Urteil vom 05.03.2013

- VI ZR 245/11 > vorzunehmen, sodass sich ein Betrag von 556,38 €

(618,20 € -61,82 €) ergibt, von dem die Zahlung von 243,95 € in Abzug

zu bringen ist, sodass der ausgeurteilte Betrag verbleibt (556,38 €

- 243,95 € = 312,43 €).

Soweit das Landgericht Dortmund in seinem Urteil vom 18.06.2013

< 4 S 93/12> einen Mittelwert zwischen den beiden Schätzlisten (Schwacke -Liste und Fraunhofer Mietpreisspiegel) vornimmt und das damit begründet, dass dann, wenn der Geschädigte nicht in unmittelbarer Nähe zum Unfall

ein Fahrzeug anmietet, sondern erst nach Tagen oder Wochen (vorliegend 12 Tage: Unfall am 24.05.2012 und Anmietung 05.06.2013 /dort: 8 Tage),

in dieser Situation die Preise, die in dem Fraunhofer Mietpreisspiegel Eingang gefunden haben, zu erreichen sein können, folgt das erkennende Gericht

der Zugrundelegung des Mittelwertes mit der gegebenen Begründung

nicht.

"Die Kammer sieht die Unterschiede zwischen den beiden Schätzlisten

sowie die Probleme der Erreichbarkeit der Preise, je nachdem in welchem Zeitraum ein Ersatzfahrzeug angemietet wird. Zudem ist die Kammer bestrebt, die Rechtsprechung im Landgerichtsbezirk Dortmund mehr anzugleichen als bislang. Die Kammer erachtet aus den obigen Gründen

die Schwacke -Liste in den ersten drei Tagen nach dem Unfall als die geeignetere und wird, um gleichwohl den Differenzen zwischen den Listen Rechnung zu tragen, in dieser Zeit einen Betrag von 90% des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste zugrunde legen. In der Zeit danach, wenn auch die Preise der Großanbieter zu realisieren sind, wird die Kammer den Mittelwert der Listen zugrunde legen."

Das Landgericht fährt fort, dass es entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung einen Zuschlag von 20% für gerechtfertigt hält, wenn dies durch die Besonderheiten der Unfallsituation gerechtfertigt ist und gibt dabei insbesondere als eine solche die Eilsituation an, die einen anderen Tarif

nicht zugänglich macht.

Das Gericht folgt dem Landgericht nicht darin, dass dann, wenn die besondere Eilsituation - wie hier- nicht gegeben ist, dieses sowohl

durch Anwendung eines Mittelwerts der genannten Listen

als auch durch Wegfall des Aufschlags 20% zu berücksichtigen ist.

Das erkennende Gericht vertritt die Auffassung, dass die Anmietung

erst 12 Tage nach dem Unfall hinreichend durch den Wegfall des

Aufschlags bei der Ermittlung des nach § 287 ZPO geschätzten

Schadens berücksichtigt ist (und lässt wegen dieser Abweichung

die Berufung zu).

Der Kläger braucht sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den

Inhalt des am 29.05.2012 mit der Mitarbeiterin der Beklagten - der Zeugin N - geführten Telefonats nicht anspruchsmindernd entgegen-

halten zu lassen.

Sie hat den Kläger zwar darauf hingewiesen, dass die Beklagte Mietwagenkosten nicht uneingeschränkt erstattet, weshalb der Kläger

vor der Anmietung eines Fahrzeugs am 12.05.2012 Veranlassung zur

Einholung von Vergleichsangeboten hatte, wobei das entsprechende Unterlassen die Ansetzung des o.a. Aufschlages ebenfalls nicht

rechtfertigt, die weiteren von ihr gemachten Angaben reichen aber

nicht aus, um den Kläger auf einen Betrag von 41,00 € pro Tag

zu verweisen.

Es reicht nicht aus, dass sie, wie sie bekundet hat, dem Kläger gesagt

hat, dass sie ihm behilflich seien, wenn er den Mietwagen nicht zu dem

Preis erhalte. Sie hat zwar die Firma F2 genannt, aber -soweit erkennbar - ihm nicht erklärt, wo diese Firma die Fahrzeuge zu dem genannten Preis anbietet. Über die Selbstbeteiligung ist nach der

Aussage der Zeugin ebenso wenig gesprochen worden wie über den

zweiten Fahrer. Es sei, so hat die Zeugin ausgesagt, ein Komplettpreis,

ohne angeben zu können, ob sie das dem Kläger gesagt hat.

Abgesehen davon, dass das Gericht von der Richtigkeit dieser Aus-

sage auch wegen des von der Zeugin bei diesem Teil der Aussage gemachten wenig überzeugenden Eindrucks nicht überzeugt ist, konnte

sie auch nicht angeben, ob es sich um einen Betrag mit oder ohne Selbstbehalt handelt.

Die Beklagte hat die internen Aufstellungen der Beklagten bezüglich

der Tagespreise vorgelegt, zu denen die Beklagte nach ihren Angaben

ohne Risiko für die geschädigten Mietfahrzeuge der Firma F2,

Caro und Sixt vermitteln kann. Aus dieser Liste, die auf die Aufforderung

des Gerichts hin, dasjenige in Schriftform vorzulegen, woraus die Zeugin N bei dem Telefongespräch vom 29.05.2012 den dem Kläger genannten Betrag entnommen hat, ist nicht zu entnehmen, ob es sich um Komplettpreise, um Preise mit oder ohne Selbstbehalt und um Preise

inclusive Zweitfahrerzuschlag handelt.

Bei der Erklärung der Zeugin N2 gegenüber dem Kläger handelte

es sich nicht um ein annahmefähiges - ausreichend konkretes - Angebot.

In dieser Situation ist es dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht vorzuhalten, dass er sich stattdessen

an die Werkstatt seines Vertrauens gewandt hat.

Soweit die Beklagte vorträgt, dem Kläger wäre es am 05.06.2011 an

seinem Wohnort Bochum und Umgebung ohne weiteres möglich ge-

wesen, ein vergleichbares Ersatzfahrzeug der Gruppe 5 für fünf Tage incl. Haftungsbefreiung und Mehrwertsteuer im Normaltarif zu dem von der Beklagten ersetzten Preis von 41,00 € pro Tag anzumieten, ist das auch unter dem Gesichtspunkt der sekundären Darlegungslast bzw. den Grundsätzen der Substantiierungspflicht der nicht beweisbelasteten

Partei unsubstantiiert.

Die nicht ausreichende Überzeugung von der Richtigkeit dieses angebote-

nen Preises beruht auch darauf, dass die Beklagte nicht zu dem von dem Kläger vorgelegten Mietwagentableau der Beklagten, mit welchem sie gegenüber Partner-Mietwagenunternehmen abrechnet, Stellung genom-

men hat.

Danach beträgt der Inclusiv -Betrag in den Mietwagengruppen 4 - 6 in der

Zeit vom 1 bis 6 Tag pro Tag 90,00 € und liegt also deutlich über dem

Betrag, der dem Kläger genannt worden sein soll.

Dem Kläger ist nicht anspruchsmindernd oder anspruchsverneinend vorzuhalten, dass er keine Vergleichsangebote eingeholt hat. Das Vorbrin-

gen der Beklagten, dass dann, wenn der Kläger sich entsprechend informiert hätte, er ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug für den von der Beklagten erstatteten Preis erhalten hätte, ist unsubstantiiert.

Die Zeugin N hat im Übrigen ausgesagt, dass sie dem Kläger

nicht erklärt hat, dass er vergleichen müsse.

Soweit die Beklagte vorträgt, dass das Autohaus X GmbH bei Werkstattkunden ohne Schadensersatzanspruch gegen einen Haftpflichtversicherer über die Fa. F einen PKW des Typs

VW Golf zu einem sogenannten Werkstatttarif mit Kosten von 40,00 €

pro Tag inkl. MWSt, Haftungsbefreiung und ohne Kilometerbegrenzung vermiete, kann offen bleiben, ob der Kläger das substantiiert bestritten

hat, denn es ist nicht ersichtlich, dass das dem Kläger erkennbar war.

Das Gericht schließt sich der Auffassung an, dass dann, wenn der angebotene Tarif (vorliegend von 75,04 € netto pro Tag) innerhalb des Normaltarifs der Schwacke -Liste liegt und angenommen worden ist,

dem Geschädigten ein anspruchsminderndes Verhalten nicht vorge-

halten werden kann.

Es handelt sich insbesondere auch nicht um einen Betrag, bei dem sich

eine Nachfrage nach günstigeren Tarifen aufdrängt.

Es stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage, weshalb die Beklagteden Kläger seinerzeit nicht auf diese Handhabung des Auto-

hauses B2 hingewiesen hat, denn nach der Aussage der Zeugin N hat der Kläger erklärt, er fahre zu dem B2,

sondern damit bis zum vorliegenden Rechtsstreit abgewartet hat.

Der den Streitwert nicht beeinflussende Feststellungsantrag ist begrün-

det, denn der Kläger hat ein Rechtsschutzinteresse daran, die Zinsen

für die Dauer zwischen Eingang der Gerichtskosten und Stellung des

Kostenfestsetzungsantrags titulieren zu lassen, weil die Verzinsung der Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren erst ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags erfolgen kann.

Das Gericht nimmt auf die zutreffende Begründung des Klägers Bezug.

Es handelt sich um einen zu verzinsenden Verzugsschaden.

Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 286 ff BGB.

Die Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 92,

708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach

§ 511 (4) ZPO liegen vor, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/ag_dortmund/j2013/414_C_8773_12_Urteil_20130715.html - DE:AGDO:2013:0715.414C8773.12.00

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