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Der Geschädigte kann von dem Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich Denkender in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Ein Geschädigter verstößt nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadengeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatz-Tarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen. Die Schwacke-Liste ist im Rahmen der Überprüfung der streitgegenständlichen Mietwagenrechnung heranzuziehen, wobei der erforderliche Schadensersatzbetrag anhand von Mietpreis, Abschlag wegen ersparter Eigenkosten, Aufschlag für Besonderheiten des Unfallersatzgeschäfts, Vollkaskokosten und sonstigen Nebenkosten ermittelt werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |