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Der Verlust eines versicherten Fahrzeugs durch Diebstahl ist bewiesen, wenn der Versicherungsnehmer nach der Dreistufentheorie ein Mindestmaß von Tatsachen nachweist, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen bedingungsgemäßen Fahrzeugdiebstahl hinweisen. Eine Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers wegen Gefahrerhöhung durch Aufbewahrung der Fahrzeugpapiere im Wagen oder Nichtanzeige eines Schlüsselverlustes ist im konkreten Fall nicht gegeben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |