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Im Rahmen eines haftungsrechtlichen Streits über das Vortäuschen eines Verkehrsunfalls trifft die Beweislast für den äußeren Tatbestand der Rechtsgutverletzung und den unfallbedingten Schaden den (angeblich) geschädigten Anspruchsteller. Dem Haftpflichtversicherer und dem Schädiger obliegt der Nachweis der die Haftung ausschließenden Kollisionsabsprache. Zum Beweis einer Kollisionsabsprache genügt in aller Regel die Feststellung von Indizien, aus deren Gesamtbild bei lebensnaher Würdigung auf ein kollusives Zusammenwirken geschlossen werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |