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Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert von 3,6 ng/ml, der den Grenzwert von 1 ng/ml übersteigt, rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Dabei ist unerheblich, ob konkrete Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. Der Nachweis, dass der Fahrer auch gelegentlich Cannabis konsumiert hat, belegt die fehlende Trennungsfähigkeit zwischen Konsum und Fahren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |