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Der Geschädigte ist gehalten, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen und von mehreren auf dem Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs den günstigeren Mietpreis zu verlangen. Gelingt der Beweis der Schadenshöhe nicht, kann der Tatrichter die erforderlichen Mietwagenkosten nach § 287 ZPO schätzen. Sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind grundsätzlich zur Schätzung geeignet, wobei das Gericht bei berechtigten Zweifeln an deren Eignung die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |