|
Der in Bezug auf die Schadenshöhe beweisbelastete Kläger ist beweisfällig geblieben, wenn die Beweisaufnahme nicht mit der im Sinne des § 286 ZPO notwendigen Gewissheit ergeben hat, dass ein geltend gemachter Schaden auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen ist. Kosten für die Erstellung einer Reparaturbestätigung sind keine nach § 249 BGB erstattungsfähige Schadensposition, sofern die Beklagte außergerichtlich nicht um deren Vorlage gebeten hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |