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Die Benutzung von Straßen über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine Sondernutzung dar, die einer Erlaubnis bedarf (§ 18 Abs. 1 S. 1 StrWG NRW). Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird (§ 14 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW); dabei reicht es nicht aus, dass die Nutzung auch Beförderungszwecken dient. Die technisch-konstruktive Bauart eines Fahrzeugs ist nicht alleiniger Anhaltspunkt für den Nutzungszweck; maßgeblich ist eine Gesamtschau aller objektiven Anhaltspunkte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |