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Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, insbesondere bei gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlendem Trennungsvermögen (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Ein fehlendes Trennungsvermögen liegt vor, wenn ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt wird (THC-Wert von 3,9 ng/ml übersteigt den Grenzwert von 1 ng/ml). Gelegentlicher Konsum ist bei mindestens zweimaligem Konsum anzunehmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |