Das Verkehrslexikon

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Landgericht Duisburg v. 26.03.2013: Zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages wegen arglistig verschwiegenen, erheblichen Unfallschadens an einem Gebrauchtwagen




Das Landgericht Duisburg (Urteil vom 26.03.2013 - 1 O 324/09) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und Rückzahlung des Kaufpreises besteht, wenn das verkaufte Fahrzeug zum Zeitpunkt des Besitzübergangs einen Mangel aufweist, dessen Umfang der Verkäufer arglistig verschwiegen hat. Dies ist der Fall, wenn der Verkäufer einen Unfallschaden bagatellisiert und wesentliche Umstände wie die Auslösung eines Seitenairbags nicht offenlegt. Ein solches Verhalten stellt ein arglistiges Verschweigen wesentlicher Umstände dar, die für die Kaufentscheidung von Bedeutung gewesen wären.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Autokauf - Erheblichkeit der Pflichtverletzung - Bagatellmängel
und
Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf
und
Autokaufrecht - Gewährleistung für Mängel
und
Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug
und
Wertersatz - Wertausgleich für die Nutzung bei Rückabwicklung des Autokaufs


Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.549,71 € nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

seit dem 02.07.2009 Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw der

Marke P mit der Fahrzeugidentitätsnummer

#####/#### zu zahlen.

Es wid festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des

im Klageantrags zu 1.) näher bezeichneten Pkw in Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist weitgehend begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und der damit verbundenen Rückzahlung des Kaufpreises in der ausgeurteilten Höhe gemäß §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB zu. Das verkaufte Fahrzeug hat zum Zeitpunkt des Besitzübergangs einen Mangel aufgewiesen, für dessen Nichtvorhandensein der Kläger eine Garantie übernommen hat, so dass er sich auf den zugleich vereinbarten Haftungsausschluss nicht berufen kann.

Der Beklagte hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung eingeräumt, dass er das Fahrzeug selbst mit einem Unfallschaden erworben habe und selbst Reparaturmaßnahmen vorgenommen habe, um das Fahrzeug anschließend in einem Fachbetrieb lackieren zu lassen. Dabei hat er den Umfang des Schadens, der von ihm in den Kaufvertrag als Blechschaden bezeichnet worden ist, auf den rechten hinteren Seitenbereich beschränkt. Dies deckt sich auch mit den Angaben des Klägers, der im Rahmen seiner Anhörung erklärt hat, es sei in dem Verkaufsgespräch lediglich von einer kleinen Beule an der Seite die Rede gewesen, die nachlackiert worden sei. Der Beklagte hat darüber hinaus ausdrücklich erklärt, dass im Zuge der Reparaturmaßnahmen auch die rechte Tür und der rechte vordere Kotflügel gemacht worden seien, obwohl nur die rechte hintere Seitenwand einen Blechschaden aufgewiesen habe.

Auch die Zeugin T hat im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Aussage nur davon berichtet, dass zwischen den Parteien im Rahmen der Verkaufsverhandlungen von einem Blechschaden die Rede gewesen sei. Die Zeugin hat zugleich in Abrede gestellt, dass - wie von dem Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung behauptet - dem Kläger auch Lichtbilder gezeigt worden seien, die das Fahrzeug in noch unrepariertem Zustand gezeigt hätten. Die Vorlage derartiger Lichtbilder ist auch von dem Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bestritten worden.

Aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens steht aber fest, dass entgegen der ausdrücklichen Erklärung des Beklagten selbst nicht nur die rechte hintere Seitenwand durch den Unfall in Mitleidenschaft gezogen worden ist, sondern darüber hinaus auch die rechte Tür und möglicherweise auch der rechte vordere Kotflügel ausgetauscht werden mussten. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten wiederholt darauf hingewiesen, dass anhand des Schadensbildes, welches er auf den von dem Beklagten selbst vorgelegten Lichtbildern erkennen konnte, den sicheren Schluss darauf gezogen hat, dass zumindest auch die rechte Tür durch den Unfall, der zu einer Beschädigung der rechten hinteren Seitenwand geführt hat, in Mitleidenschaft gezogen worden ist. Der Sachverständige hält es nahezu für ausgeschlossen, dass die auf den Lichtbildern zu erkennende Beschädigung der Seitenwand dort geendet hätte, ohne sich zugleich auch auf die Tür auszuwirken. Auch wenn der Sachverständige zu dem Schluss gekommen ist, dass sich das rechte hintere Rad im unmittelbaren Anstoßbereich befunden hat, als es zu der Beschädigung des Fahrzeugs auf der rechten Seite gekommen ist, hat sich der Unfall nicht nur auf diesen Bereich beschränkt, sondern darüber hinaus auch zumindest die rechte Tür getroffen.

Darüber hinaus hat der Sachverständige zugleich festgestellt, dass der rechte Seitenfahrer-Airbag ausgelöst worden ist. Die entsprechende Schlussfolgerung ergibt sich für den Sachverständigen zum einen aus den Werkzeugeingriffspuren im Bereich der rechten C-Säulenverkleidung, die auf Demontagearbeiten im Rahmen der Erneuerung des Seitenairbags schließen lassen, und auf den Riss der Dachverkleidung im Bereich des Beifahrerhandgriffs, wobei es sich um ein typisches Schadensbild infolge eines gezündeten Seitenairbags handelt.

Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang zwar nachträglich behauptet, die Arbeiten im Dachbereich seien deswegen erfolgt, um den Grund für das Aufleuchten der Airbaglampe zu finden. Dies erscheint jedoch wenig überzeugend. Zum einen wäre eine solche Eingriffsmaßnahme nicht geeignet, um beide Spuren, also die Werkzeugeingriffsspuren im Bereich der C-Säulenverkleidung und die Risse in der Dachverkleidung zu erklären. Zum anderen ist auch auffällig, inwieweit der Beklagte je nach Ergebnis der Beweisaufnahme sein Tatsachenvorbringen ändert. Denn nachdem der Sachverständige im Rah-men seines Ergänzungsgutachtens darauf hingewiesen hat, dass die Verkleidung im Dachhimmel gerissen sei und ein solcher Schaden nicht bei einer fachgerechten Vorgehensweise zu erwarten sei, hat der Beklagte vorgetragen, er selbst sei es gewesen, der den Eingriff vorgenommen habe, obwohl er im vorangegangenem Schriftsatz noch unter Beweisantritt behauptet hatte, dieser Eingriff sei in einer Kfz-Werkstatt vorgenommen worden. Vor diesem Hintergrund ist es dem Beklagten zugleich verwehrt, sich auf die Erklärung zurückzuziehen, die Auslösung des Seitenairbags sei erst nach Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger erfolgt. Abgesehen davon, dass eine entsprechende Behauptung zumindest nicht in ausdrücklicher Form vorgebracht worden ist, würde sich der Beklagte damit wiederum im Gegensatz zu seinen bisherigen Erklärungen bringen, mit denen er gerade darum bemüht gewesen ist, die Auffälligkeiten im Bereich des Seitenairbags mit anderen Vorkommnissen zu erklären, die in eine Zeit fallen, als er noch selbst Besitzer des Fahrzeugs gewesen ist.

Dieses von dem Sachverständigen beschriebene Schadensbild belegt bereits, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger von weitergehenden Schäden an dem Fahrzeug wusste, ohne diese offen zu legen. Dementsprechend kommt es nicht mehr darauf an, ob auch der von dem Sachverständigen festgestellte Schaden an der Hinterachse des Fahrzeugs ebenfalls auf diesen Unfall zurückzuführen ist, dessen Schäden von dem Beklagten vor dem Verkauf des Fahrzeugs unstreitig repariert worden sind. Selbst wenn der Kläger nach Inbesitznahme des Fahrzeugs einen weiteren Unfall gehabt hätte, der zu dem Schaden an der Hinterachse und zu der Verstellung der Spur nach rechts geführt hat, würde dieser Umstand nicht dazu führen, dass dem Kläger das Recht auf Rückabwicklung des Vertrages genommen wäre. Denn auch in diesem Fall wäre der von dem Beklagten bei den Vertragsverhandlungen eingeräumte Blechschaden deutlich umfangreicher gewesen, als es von diesem gegenüber dem Kläger bei den Vertragsverhandlungen eingeräumt worden ist.

Deswegen kommt es auf die weiteren Beweisantritte des Beklagten und dessen weitere Ergänzungsfragen an den Sachverständigen nicht mehr an. Der Beklagte hat durch seine Erklärung, dass außer dem reparierten Blechschaden rechts keine weiteren Beschädigungen vorgelegen hätten und lediglich in dem beschriebenen Umfang Unfallschäden vorgelegen hätten, eindeutig die Unwahrheit gegenüber dem Kläger gesagt. Indem er den

Schaden auf die rechte hintere Seitenwand beschränkt hat, nach seinem eigenen Vorbringen sogar Lichtbilder vorgelegt haben will, die lediglich einen Schaden an der rechten hinteren Seitenwand zeigen, obwohl aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen feststeht, dass zumindest auch die rechte Tür beschädigt gewesen ist und vor Fertigung der Lichtbilder erneuert worden ist, ist dadurch eindrücklich belegt, dass es den Beklagten darum gegangen ist, den tatsächlichen Unfallschaden gegenüber dem Kläger zu bagatellisieren. Dies gilt erst recht, wenn auch des Umstandes bedacht wird, dass bei dem Unfallereignis zugleich auch der Seitenairbag ausgelöst worden ist, das ebenfalls dafür spricht, dass es sich bei dem Verkehrsunfall nicht nur um einen Bagatellvorgang gehandelt haben kann. Zugleich ist in diesem Verhalten des Beklagten ein arglistiges Verschweigen wesentlicher Umstände zu sehen, die für die Kaufentscheidung des Klägers von Bedeutung gewesen wären und daher diesem gegenüber hätten offengelegt werden müssen.

Rechtsfolge dieses Vertragsverstoßes des Beklagten ist die Rückabwicklung des Vertrages, wobei von dem ursprünglichen Kaufpreis wegen der Nutzung des Fahrzeugs ein Abzug vorzunehmen ist. Unter Berücksichtigung des Kaufpreises in Höhe von 8.000,-- €, der zu erwartenden Laufleistung von 150.000 km und der tatsächlichen Laufleistung bei Abschluss des Kaufvertrages von 31.000 km ergibt sich bei einer Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger von 6.698 km ausweislich des Gutachtens vom 30.06.2011 eine Nutzungsentschädigung von 450,29 €.

Desweiteren ist festzustellen, dass der Beklagte sich in Annahmeverzug befindet, da er trotz Fristablaufs zum 01.07.2009 nicht in die Rückabwicklung eingewilligt hat. Dagegen kann der Kläger nicht den Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten verlangen, da die Prozessbevollmächtigten zu einem Zeitpunkt eingeschaltet worden sind, zu dem sich der Beklagte noch nicht in Verzug befunden hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Streitwert (8.000,-- + 400,--) = 8.400,-- €.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/lg_duisburg/j2013/1_O_324_09_Urteil_20130326.html - DE:LGDU:2013:0326.1O324.09.00

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