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Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, da das öffentliche Interesse an der in § 2a Abs. 6 StVG gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers überwiegt. Die Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis ist zwingend, wenn mehrfache Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften feststehen, und persönliche Gründe, wie die berufliche Nutzung der Fahrerlaubnis, können dabei keine Berücksichtigung finden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |