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Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel eingenommen hat, im Regelfall ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Dies gilt auch bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis (Nr. 9.2.1 Anlage 4 FeV) oder bei gelegentlichem Cannabiskonsum, wenn zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs nicht sicher getrennt werden kann (Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV). Ein fehlendes Trennungsvermögen ist bereits bei einer Fahrt mit einem THC-Wert ab 1,0 ng/ml anzunehmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |