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Wer durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss beweist, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann, ist nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Behörde kein Ermessen zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |