|
Die Verantwortlichkeit des Halters und des Beförderers für die Ladungssicherung von Gefahrgut erschöpft sich darin, dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Die tatsächliche Benutzung der Sicherungsmittel sowie eine Kontroll- und Überwachungspflicht obliegen hingegen allein dem Verlader und dem Fahrzeugführer. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |