|
Gemäß § 18 Abs. 3 StVO hat das Fahrzeug, das auf der BAB fährt, gegenüber einfädelnden Kraftfahrzeugen Vorrang. Kommt es zu einem Verkehrsunfall in diesem Bereich, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Einfädelnde die Vorfahrt des vorrangigen Verkehrs nicht beachtet hat. Dem vorrangigen Fahrer auf der BAB kann kein Mitverschulden gegeben werden, da er nicht mit einem überraschenden Einfahren rechnen musste und keine Beobachtungspflichten zur Seite oder nach hinten hatte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |