Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Bottrop v. 17.01.2013: Zum Vorrang auf der BAB beim Einfädeln und Anscheinsbeweis bei Kollision auf der Einfädelungsspur




Das Amtsgericht Bottrop (Urteil vom 17.01.2013 - 8 C 409/12) hat entschieden:

   Gemäß § 18 Abs. 3 StVO hat das Fahrzeug, das auf der BAB fährt, gegenüber einfädelnden Kraftfahrzeugen Vorrang. Kommt es zu einem Verkehrsunfall in diesem Bereich, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Einfädelnde die Vorfahrt des vorrangigen Verkehrs nicht beachtet hat. Dem vorrangigen Fahrer auf der BAB kann kein Mitverschulden gegeben werden, da er nicht mit einem überraschenden Einfahren rechnen musste und keine Beobachtungspflichten zur Seite oder nach hinten hatte.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Einfahren in die Autobahn und Reißverschlussverfahren
und
Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie
und
Anfahren vom Fahrbahnrand / Einfahren in den fließenden Verkehr
und
Das Vorfahrtrecht
und
Stichwörter zum Thema Vorfahrt


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn, dass die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist nicht ersichtlich, dass der Fahrer des Beklagtenfahrzeuges den Verkehrsunfall schuldhaft verursacht hat.

Gem. § 18 Abs. 3 StVO hat das Fahrzeug, das auf der BAB fährt, gegenüber den Kraftfahrzeugen, die sich auf dieser BAB einfädeln wollen, Vorrang. Dies bedeutet, dass der Einfahrende beim Wechseln von der Einfädelungsspur auf die BAB besonders darauf achten muss, dass er den durchfahrenden Verkehr nicht gefährdet. Kommt es dennoch zu einem Verkehrsunfall in diesem Bereich, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Einfädelnde die Vorfahrt des vorrangigen Verkehrs nicht beachtet und seine Pflichten verletzt hat. Die Beweisaufnahme hat die Grundlagen des Anscheinsbeweises nicht widerlegt. Der Zeuge hat in keiner Weise bekundet, dass der Fahrer des Beklagtenfahrzeuges ihn durch Gesten bedeutet hat, dass er auf seine Vorfahrt verzichten wolle. Vielmehr ist der Zeugenaussage zu entnehmen, dass der Zeuge auf der BAB eine Lücke zwischen Fahrzeugen erkannt und geglaubt hat, er könne noch gefahrlos in diese Lücke hineinfahren. Das Risiko, dass die Lücke tatsächlich nicht ausgereicht hat, trägt der Zeuge. Als nachrangiger Fahrer hätte der Zeuge sich eindeutig vergewissern müssen, dass der vorrangige Fahrer des Beklagtenfahrzeuges Einfahrt gewähren wird. Dem Fahrer des Beklagtenfahrzeugs kann kein Mitverschulden an der Verursachung des Verkehrsunfalles gegeben werden. Abgesehen davon, dass der Fahrer des Beklagtenfahrzeuges nicht mit einem überraschenden Einfahren rechnen musste, konnte nicht festgestellt werden, dass der Fahrer eindeutige Gesten gegenüber dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs gegeben hat. Es erscheint auch vom Sachverhalt äußerst fragwürdig, ob der höher sitzende LKW-Fahrer im Beklagtenfahrzeug den neben sich fahrenden tiefer liegenden klägerischen PKW überhaupt hat wahrnehmen können. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Blickrichtung des Fahrers des Beklagtenfahrzeuges geradeaus und nicht zur Seite bzw. nach hinten gerichtet gewesen ist. Als vorrangiger Fahrer hatte der Fahrer diesbezüglich keine Beobachtungspflichten.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708, 711 ZPO.

Streitwert: 2.012,58 Euro.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/ag_bottrop/j2013/8_C_409_12_Urteil_20130117.html - DE:AGBOT:2013:0117.8C409.12.00

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