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Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, der mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen ist oder war. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre, und ist dabei an rechtskräftige Entscheidungen gebunden. Der Lauf der Tilgungsfrist für Eintragungen im Verkehrszentralregister beginnt nach § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |