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Der Geschädigte kann neben den fiktiven Nettoreparaturkosten auch die für eine tatsächlich durchgeführte, kostengünstigere Reparatur angefallene Mehrwertsteuer ersetzt verlangen. Einer solchen Kumulierung der fiktiven Abrechnung mit tatsächlich angefallener Umsatzsteuer steht eine etwaige Bindungswirkung an eine ursprünglich gewählte Abrechnungsart nicht entgegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |