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Eine Klage auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall ist unbegründet, wenn es an einem hinreichend substantiierten Vortrag zur Schadenshöhe fehlt, da zu zahlreichen Vorschäden des Fahrzeuges kein konkreter Vortrag erfolgt ist und sich der Umfang der Schädigung durch den streitgegenständlichen Unfall nicht ermitteln lässt. Eine Beweisaufnahme über die Kompatibilität der Schadenspositionen mit dem Unfallereignis kommt in diesem Fall einem unzulässigen Ausforschungsbeweis gleich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |