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Die winterliche Räum- und Streupflicht steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren und setzt eine allgemeine Glättebildung voraus, nicht nur einzelne Glättestellen. Bei ansonsten trockenem Wetter kann keine fortlaufende Beseitigung bloßer Tropfeisbildung verlangt werden, es sei denn, der Bereich war als Gefahrenstelle bekannt. Ein verständiger Fußgänger darf zudem nicht erwarten, dass unmittelbar an der Hauswand geräumt oder gestreut ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |