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Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar ist rechtmäßig, wenn sich im Verkehrszentralregister 14, aber nicht mehr als 17 Punkte ergeben (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG). Die Fahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgericht sind an die rechtskräftige Entscheidung über die Wirksamkeit der Zustellung eines Bußgeldbescheids gebunden, auch wenn der Betroffene an der Zustelladresse nicht amtlich gemeldet, aber tatsächlich wohnhaft war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |