Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 20.11.2012: Anordnung eines Aufbauseminars; Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidung zur Zustellung eines Bußgeldbescheids




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 20.11.2012 - 3 K 580/10) hat entschieden:

   Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar ist rechtmäßig, wenn sich im Verkehrszentralregister 14, aber nicht mehr als 17 Punkte ergeben (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG). Die Fahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgericht sind an die rechtskräftige Entscheidung über die Wirksamkeit der Zustellung eines Bußgeldbescheids gebunden, auch wenn der Betroffene an der Zustelladresse nicht amtlich gemeldet, aber tatsächlich wohnhaft war.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Aufbauseminar - Fahreignungsseminar - verkehrspsychologische Beratung - Wiederherstellungskurse
und
Rechtsprechung zum "alten" Punktsystem bis 01.05.2014
und
Wiedereinsetzung und Rechtskraft
und
Zustellung des Bußgeldbescheides und Verjährungsunterbrechung
und
Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Ablauf der Probezeit


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg.

Allerdings ist die Klage nicht schon unzulässig. Die zwischenzeitlich nachgewiesene Teilnahme am angeordneten Aufbauseminar hat die Zulässigkeit der insoweit erhobenen Anfechtungsklage nicht entfallen lassen, vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Insbesondere hat sich die angefochtene Anordnung nicht dadurch im Sinne des § 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetz NRW erledigt, dass der Kläger sie befolgt hat. Das gesetzliche (Punkt-) System zur Kontrolle des Verkehrsverhaltens von Fahrerlaubnisinhabern misst einer derartigen Anordnung nämlich auch nach ihrer Befolgung noch Rechtswirkungen zu, vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).

Die zulässige Anfechtungsklage ist aber unbegründet.

Der Bescheide der Beklagten vom 12. März 2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar erfüllt die Voraussetzungen der dafür einschlägigen Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG. Danach ist die - hier tätig gewordene - Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, gegenüber dem Inhaber einer Fahrerlaubnis unter Fristsetzung die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn sich im Verkehrszentralregister 14, aber nicht mehr als 17 Punkte ergeben. So liegt der Fall hier. Die Beklagte durfte entsprechend dem Inhalt des ihr vorliegenden Auszugs aus dem Verkehrszentralregister davon ausgehen, dass sich für den Kläger 15 Punkte ergeben.

Der dagegen erhobene Einwand des Klägers, mangels rechtswirksamer Zustellung des Bußgeldbescheides sei die mit 3 Punkten bewertete und von der Stadt C. geahndete Geschwindigkeitsüberschreitung vom 25. September 2009 unbeachtlich, greift nicht durch.

So hat das Amtsgericht C. auf Einspruch und Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers mit unanfechtbarem Beschluss vom 05. April 2012 - 8 OWi 6759/10 [b] - die rechtswirksame Zustellung des betreffenden Bußgeldbescheids am 09. Januar 2010 unter der Anschrift "K. K1. G. , G1. . XX B. " mit folgender Erwägung bejaht:

"Zwar war der Betroffene (scil.: Kläger) dort amtlich nicht gemeldet, jedoch nach den Ermittlungen der Bußgeldbehörde dort bei seiner Lebensgefährtin tatsächlich wohnhaft. Sämtliche Schreiben an die dortige Adresse sind zuvor nicht in den Rücklauf geraten. Lediglich der Bußgeldbescheid wurde drei Tage nach der Zustellung bei der Post zurückgegeben. Dies ändert jedoch nichts an der wirksamen Zustellung.

Damit ist über die hier streitige (Vor-) Frage der Zustellung bzw. der Bestandskraft des in Rede stehenden Bußgeldbescheids im dafür nach § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vorgesehenen Gerichtsverfahren zu Lasten des Klägers rechtskräftig entschieden worden. Die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung erfasst nicht nur die Beteiligten des jeweiligen Verfahrens, sondern auch die anderen Gerichte, und zwar aller Rechtswege.

Vgl. Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhl-fauth/v.Albedyll, VwGO, 5. Aufl. (2011), § 121 Rn. 7.

Die im vorliegenden Verfahren zu beachtende Bindung kommt im Übrigen auch in § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG zum Ausdruck, wonach die beklagte Fahrerlaubnisbehörde - ebenso wie das zu ihrer Kontrolle berufene Verwaltungsgericht - bei der Anwendung des Punktsystems an die rechtskräftige Entscheidung über die jeweilige Ordnungswidrigkeit gebunden ist.

Erweist sich nach demnach die angefochtene Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar als rechtmäßig, ist auch der hierfür erlassene Gebührenbescheid vom 12. März 2010 rechtlich nicht zu beanstanden. Dieser findet seine Rechtsgrundlage in § 6 a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 3 StVG, 46 FeV sowie §§ 1, 2, 3, 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOST) und Nr. 210 des als Anlage zu § 1 GebOSt erlassenen Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2012/3_K_580_10urteil20121120.html - DE:VGAC:2012:1120.3K580.10.00

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