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Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert von über 1 ng/ml rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und beweist die Unfähigkeit, Konsum und Fahren zu trennen. Liegt zudem nach eigenen Angaben ein mehrfacher Konsum vor (mindestens gelegentlicher Konsum), ist der Betroffene nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wobei der Umfang regelmäßigen Konsums rechtlich nicht erheblich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |