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Der Geschädigte kann vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf. Der Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagentarifs bildet der am Markt übliche Normaltarif, der in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels (Modus) des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Anmietorts geschätzt werden kann. Mängel an der Schätzgrundlage müssen mit konkreten Tatsachen aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken; der Verweis auf alternative Schätzgrundlagen oder allgemeine Kritik an der Methodik des Schwacke-Mietpreisspiegels ist hierfür nicht ausreichend. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |