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Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ist unstatthaft, wenn er die Regelung der Vollziehung eines Planfeststellungsbeschlusses betrifft; vorläufiger Rechtsschutz ist dann über §§ 80, 80a VwGO zu erlangen. Für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gilt eine Jahresfrist entsprechend § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn die im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Hinweise zur sofortigen Vollziehung und zur Rechtsbehelfsbelehrung potenziell irreführend und damit unrichtig sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |