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Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, was bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis oder bei gelegentlichem Cannabiskonsum der Fall ist, wenn zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs nicht sicher getrennt werden kann. Ein gelegentlicher Konsum liegt vor, wenn mehr als einmalig konsumiert wurde. Einem Fahrerlaubnisinhaber kann ein Erstkonsum nach Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss nur abgenommen werden, wenn er die Einzelumstände glaubhaft und widerspruchsfrei schildert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |