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Wer ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss (THC-Wert von 21 ng/ml übersteigt den Grenzwert von 1 ng/g bzw. ml) im Straßenverkehr führt, beweist, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Liegt zudem nach eigenen Angaben ein mehrfacher, im Rechtssinne gelegentlicher Konsum vor, ist von einer fehlenden Kraftfahreignung auszugehen, die den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung ist angesichts der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit gerechtfertigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |