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Gemäß § 28 Abs. 4 FeV gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs fällt es in die ausschließliche Zuständigkeit des Ausstellermitgliedstaats, den Wohnsitz zu prüfen, sodass grundsätzlich das im Führerschein Ausgewiesene maßgeblich ist. Ein Nachweis eines versehentlich eingetragenen deutschen Wohnsitzes ist nur mittels unbestreitbarer Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat selbst möglich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |