Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 18.07.2012: Zur Anerkennung eines EU-Führerscheins bei ordentlichem Wohnsitz im Inland zum Zeitpunkt der Erteilung




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Beschluss vom 18.07.2012 - 16 A 1494/12) hat entschieden:

   Gemäß § 28 Abs. 4 FeV gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs fällt es in die ausschließliche Zuständigkeit des Ausstellermitgliedstaats, den Wohnsitz zu prüfen, sodass grundsätzlich das im Führerschein Ausgewiesene maßgeblich ist. Ein Nachweis eines versehentlich eingetragenen deutschen Wohnsitzes ist nur mittels unbestreitbarer Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat selbst möglich.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Deutscher Wohnsitzeintrag im ausländischen EU-Führerschein
und
Die Einholung amtlicher Auskünfte zum Wohnsitz bei EU-Führerscheinen
und
Das Wohnsitzprinzip bei der Erteilung eines EU-Führerscheins
und
Rechtsprechung zur EU-Fahrerlaubnis in Nordrhein-Westfalen
und
EU-Führerschein und Scheinwohnsitz
und
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein


Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 07. Mai 2012 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:


Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Zulassungsantrag des Klägers, über den im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet (§ 125 Abs. 1 iVm § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO), bleibt ohne Erfolg, weil keiner der ausdrücklich genannten oder sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe hinreichend von ihm dargelegt worden ist.

1. Soweit der Kläger seinen Zulassungsantrag auf § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO stützt (vgl. Zulassungsantrag, Seite 11), dürfte es sich um einen Schreibfehler handeln, denn der Kläger zeigt nicht auf, dass das angefochtene Urteil von divergenzfähigen Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift abweicht. Der Europäische Gerichtshof zählt nicht zu den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichten.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Solche Zweifel sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Dies ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Gerichtsbescheid - durch zulässige Bezugnahme auf den Beschluss im Verfahren 11 L 90/12 - näher ausgeführt, dass und warum die Beklagte einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung des Klägers von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, erlassen durfte: Gemäß § 28 Abs. 4 FeV gelte die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Hier ergebe sich bereits aus dem Führerschein selbst, der L. als Wohnsitz ausweise, der Wohnsitzverstoß. Dies entspreche überdies auch den Einlassungen des Klägers, der gegenüber der Bereitschaftspolizei C. am 5. Juli 2011 angegeben habe, seit ca. 34 Jahren in Deutschland zu leben.

Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nichts, was nach dem o.g. Maßstab dem angefochtenen Gerichtsbescheid entgegengehalten werden könnte. Zur hier maßgeblichen Frage des Wohnsitzverstoßes und der Eintragung der Stadt L. im Führerschein merkt der Kläger lediglich an, dass dieser Eintrag "ja nicht bedeutet, dass (er) sich nicht in Tschechien aufgehalten hat" (Zulassungsantrag, Seite 10 unten). Dabei übersieht der Kläger allerdings, dass die Wohnsitzeintragung im tschechischen Führerschein nicht lediglich ein Indiz dafür darstellt, dass der Kläger auch einen Wohnsitz in Deutschland gehabt hat. Vielmehr fällt es nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,

in die ausschließliche und unbeschränkte Zuständigkeit des Ausstellermitgliedstaats, den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers in seinem Hoheitsgebiet zu prüfen. Damit ist den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats eine eigenständige Bewertung dieser Frage verwehrt; es muss also grundsätzlich bei dem verbleiben, was sich aus dem Führerschein ergibt.

Zwar erscheint es nicht ohne Weiteres ausgeschlossen, den Nachweis eines Fahrerlaubnisinhabers zuzulassen, dass die ausländische Führerscheinstelle nur versehentlich einen deutschen Wohnsitz in den ausländischen EU/EWR-Führerschein eingetragen hat, während tatsächlich ein ordentlicher Wohnsitz in dem Ausstellermitgliedstaat bestand. Allerdings wird der Betroffene diesen Nachweis nur mittels solcher (unbestreitbarer) Informationen führen können, die aus dem Ausstellermitgliedstaat selbst herrühren. Hieran fehlt es. Der Kläger hat nicht einmal behauptet, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs in Tschechien gehabt habe, geschweige denn hat er hierzu Unterlagen vorgelegt.

Ebenfalls fehl geht die Annahme des Klägers, das Wohnsitzerfordernis sei "erst später hinzugekommen", sei also von ihm beim Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis - im Oktober 2005 - noch nicht zu beachten gewesen (Zulassungsantrag, Seite 11). Vielmehr galt das Wohnsitzerfordernis ("Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes (...) während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats") nach Artikel 7 lit. b i.V.m Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG schon seit der Ursprungsfassung der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1).

Schließlich ist dem Verwaltungsgericht im Ergebnis darin zu folgen, dass die Feststellung nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV nicht eine vorangegangene Fahrerlaubnisentziehung oder eine andere gegen den Fahrerlaubnisinhaber gerichtete Maßnahme voraussetzt. Dies hat der Europäische Gerichtshof inzwischen entschieden.

Deshalb kommt es - worauf der Zulassungsantrag indes maßgeblich abstellt - nicht darauf an, dass gegen den Kläger keine Sperrfrist verhängt worden ist. Ebenso wenig kommt es angesichts des feststehenden Wohnsitzverstoßes auf die weiteren Ausführungen im Zulassungsantrag an; insbesondere ist der Frage nicht weiter nachzugehen, ob dem Kläger im August 2008 die Fahrerlaubnis zu Recht oder zu Unrecht entzogen worden ist.

3. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft.

Eine solche Frage wird hier schon nicht formuliert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2012/16_A_1494_12beschluss20120718.html - DE:OVGNRW:2012:0718.16A1494.12.00

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