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Ein Sachverständigengutachten zur Erforderlichkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ist fehlerhaft, wenn es keine hinreichend konkreten Vergleichsangebote für den tatsächlichen Anmietzeitpunkt ermittelt, keine "offenen Enden" der Miete berücksichtigt oder nur die tagesaktuelle Marktlage widerspiegelt. In solchen Fällen können die Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO geschätzt werden, wobei die Schwackeliste als geeignete Grundlage dient. Auf den nach der Schwackeliste geschätzten Normaltarif ist ein Aufschlag von 20% für unfallbedingte Mehrleistungen gerechtfertigt, auch wenn keine Eil- oder Notsituation vorlag; zudem sind Kosten für Zustellung und Abholung des Mietwagens ersatzfähig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |