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Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Beschilderung einer Bewohnerparkzone hat keinen Erfolg, wenn die straßenverkehrsrechtliche Anordnung der Verkehrszeichen zur Einrichtung der Zone bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist. Rechtsgrundlage hierfür ist § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, welche die Anordnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel ermöglicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |