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Eine EU-Fahrerlaubnis ist nicht anzuerkennen, wenn sie unter Missachtung des europarechtlichen Wohnsitzerfordernisses ausgestellt wurde, weil der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats, sondern in Deutschland hatte. Eine im Führerschein selbst angegebene deutsche Wohnsitzadresse zum Zeitpunkt der Ausstellung stellt eine unbestreitbare Information für einen Wohnsitzverstoß dar. Widersprüchliche Angaben zum Wohnsitz in einem ursprünglichen und einem Ersatzführerschein führen nicht zur Anerkennung, wenn offizielle Verlautbarungen des Ausstellerstaates zur Korrektur eines Fehleintrags fehlen und der Nachweis des Wohnsitzes im Ausstellerstaat zum Zeitpunkt der ursprünglichen Erteilung nicht erbracht wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |