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Die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges mit Xenon-Scheinwerfern ohne automatische Leuchtweiteregelung und Scheinwerferreinigungsanlage ist nach §§ 69a Abs. 3 Nr. 18a, 50 Abs. 10 Nrn. 1 und 2 StVZO als eigenständiger Ordnungswidrigkeitentatbestand ausgestaltet. Dieser geht der Generalklausel des § 30 Abs. 1 Nr. 1 StVZO als lex specialis vor, wenn eine spezielle bußgeldbewehrte Beschaffenheitsvorschrift vorhanden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |