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Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis ausgeschlossen, nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 aber auch bei nur gelegentlichem Cannabiskonsum, wenn zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht sicher getrennt werden kann. Ein erstmaliger Probierkonsum ist unglaubhaft, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einzelumstände nicht konkret und glaubhaft schildert und weitere Indizien für mindestens gelegentlichen Konsum sprechen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |