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Eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist nicht verwertbar, wenn die Messstrecke eine S-Kurve mit Gefälle und Steigung aufweist, der Messabstand über die zulässigen 100 Meter hinausgeht und die Sichtverhältnisse durch Dämmerung ohne Straßenbeleuchtung erschwert sind. Dies gilt auch, wenn die Mindestmessstrecke von 500 Metern bei Geschwindigkeiten über 90 km/h grundsätzlich eingehalten wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |