Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Mülheim an der Ruhr v. 26.04.2012: Zur Schätzung der Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall mittels Schwacke-Automietpreisspiegel und zum Unfallersatztarif




Das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr (Urteil vom 26.04.2012 - 27 C 2362/11) hat entschieden:

   Der Schwacke-Automietpreisspiegel im Modus-Tarif für das jeweilige Postleitzahlengebiet ist nach wie vor eine geeignete Schätzgrundlage für die Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall; die Untersuchung des Fraunhofer-Instituts bietet keinen Anlass, von dessen Anwendung abzusehen. Ein pauschaler Aufschlag von 25 % auf den Normaltarif für unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters ist in der Regel gerechtfertigt, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass dieser Aufschlag objektiv erforderlich war und er seiner Erkundigungspflicht nachgekommen ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Unfallersatztarif: Schwacke oder Fraunhofer?
und
Der Unfallersatztarif
und
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall - Mietwagenkosten als Unfallschaden
und
Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten


Tenor:

1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.019,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.06.2011 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,24 EUR zu zahlen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10 zu tragen.

3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.019,03 EUR aus §§ 7 Abs.1 StVG, 249 Abs.2 BGB i.V.m. §§ 115 VVG i.V.m. 398 BGB.

Ein Geschädigter kann vom Schädiger, bzw. in diesem Fall der Zessionar von dem Haftpflichtversicherer den zur Schadenskompensation erforderlichen Geldbetrag gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersetzt verlangen. Zu den Kosten der Schadensbehebung nach einem Verkehrsunfall gehören grundsätzlich auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges. Allerdings sind die Mietkosten nur insoweit erstattungsfähig, als sie ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Ein gegenüber dem normalen Tarif für Selbstzahler ("Normaltarif") erhöhter "Unfallersatztarif" kann erforderlich in diesem Sinne sein, wenn die Mehrkosten aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt sind, d.h. auf unfallbedingten Mehrleistungen des Vermieters beruhen, und dem Geschädigten kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich und zumutbar war. Das Gericht darf die Höhe des eingetretenen Schadens nach § 287 ZPO schätzen, weil die Beweiserhebung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Der Aufwand, welcher durch die aufwendige Befragung der einzelnen Autovermieter zur Feststellung der Automietpreise für die jeweiligen Regionen erforderlich würde, erscheint unverhältnismäßig. Eine entsprechende Analyse des Marktes für das gesamte Bundesgebiet differenziert nach Postleitzahlen ist im Schwacke -Automietpreisspiegel festgehalten. Diesen legt das Gericht zur Berechnung bzw. Schätzung der im Einzelfall ersatzfähigen Kosten zugrunde und schließt sich damit derjenigen Auffassung an, die eine Berechnung auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels vornimmt.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Schwacke-Automietpreisspiegel im Modus-Tarif (der am häufigsten genannte Wert) für das jeweilige Postleitzahlengebiet nach wie vor eine geeignete Schätzgrundlage. Es mag zwar sein, dass der Modus nicht exakt den Durchschnittspreis widerspiegelt, da bei der Erhebung nicht berücksichtigt wird, in welchem Umfang die Anbieter mit ihrem jeweiligen Angebot auf dem Markt vertreten sind. Gleichwohl dürfte er ein möglichst realistisches Abbild der Marktlage wiedergeben, auch deshalb, weil sich dieser aus der Konkurrenzsituation mit anderen am örtlichen Markt vorhandenen Mietwagenunternehmen bei der Preisbestimmung entwickelt hat. Für die Schwacke-Liste spricht vor allem die große Anzahl an Befragungen und berücksichtigten Preisen, die Abbildung regionaler Unterschiede durch Differenzierung nach dreistelligen Postleitzahlbezirken sowie die umfassende Berücksichtigung sämtlicher möglicher Preisbestandteile. Bei letzterem Punkt ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass sich die Erhebung von Schwacke - anders als die Untersuchung des Fraunhofer- Instituts - nicht nur auf Internet- und Telefonanmietungen beschränkt. Die von der Beklagten vorgetragenen Einwände, verbieten eine Heranziehung des Schwacke-Automietpreisspiegels als Schätzgrundlage im Ergebnis nicht. Die Untersuchung des Fraunhofer-Instituts bietet keinen Anlass, von der Anwendung des Schwacke-Automietpreisspiegels abzusehen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Erhebung auf einer anonymen Befragung beruht und von diesem Ansatz her gegenüber der des Schwacke-Automietpreisspiegels vorzugswürdig erscheint. Gegen die Übernahme der Ergebnisse des Fraunhofer - Instituts spricht jedoch, dass die Untersuchungen mit der Differenzierung nach zwei Ziffern der PLZ nicht so breit gestreut waren, wie sie es bei den nach drei PLZ-Gebieten strukturierten Ermittlungen von Schwacke gewesen sind und damit eine hinreichende Differenzierung hinsichtlich regionaler Unterschiede unmöglich gemacht hat. Schließlich berücksichtigen die Erhebungen des Fraunhofer Instituts überwiegend nur 6 Angebote (marktführender) Internetanbieter. Marktkonformer dürften dagegen jene Erhebung sein, die breit gestreut, möglichst ortsnah und unter der Prämisse eingeholt worden ist, dass der Wagen möglichst sofort zur Verfügung stehen muss. Darüber hinaus hat die Fraunhofer-Studie Preise für Aufschläge und Zuschläge, welche wesentliche Teile eines Endpreises darstellen können, unberücksichtigt gelassen. Es ist gerichtsbekannt, dass eine Vielzahl von regional und überregional tätigen Mietwagenunternehmern im hiesigen Bezirk für die hier streitigen Nebenleistungen entsprechende Zuschläge verlangen, weswegen nur unter Berücksichtigung dieser weiteren, für die Betroffenen oft notwendigen Zusatzleistungen ein realer Marktpreis ermittelt werden kann. Dem Vorteil, den die Anonymität der Anfragen des Fraunhofer-Instituts bieten mag, steht somit das im Verhältnis zur Schwacke-Liste geringere Ausmaß der Datenerfassung gegenüber.

Die seitens der Beklagten aufgeführten "günstigeren" Angebote der Firmen Avis, Sixt und Europcar geben ebenfalls keinen Anlass dafür, von der Anwendung des Schwacke-Automietpreisspiegels abzusehen. Die fraglichen Angebote zeigen keine konkreten Mängel der Schwacke-Liste auf, die sich auf den hier zu entscheidenden Fall auswirken. Den Angeboten ist nicht zu entnehmen, dass sie mit der hier tatsächlich erfolgten Anmietsituation vergleichbar sind. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Anmietung durch die Geschädigte die Anmietdauer noch nicht feststand, wohingegen die vorgelegten Angebote von einer fixen Anmietdauer ausgehen. Insofern war auch dem angebotenen Zeugenbeweis nicht nachzugehen. Zudem geben diese Angebote immer den Stand eines nach dem Verkehrsunfall recherchierten Angebotes (07.02.2012) wieder, wobei nicht nachvollzogen werden kann, ob der entsprechende Tarif auch am Anmietungstag verfügbar gewesen wäre. Insgesamt bestehen damit gegen die Ermittlung des Normaltarifs auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels keine Bedenken.

Auf den als Normalpreis ermittelten Wert darf unter Umständen für den Unfallersatzwagenvermieter ein angemessener pauschaler Aufschlag vorgenommen werden. Ein pauschaler Aufschlag ist in der Regel wegen der typischerweise bei einer Unfallersatzanmietung anfallenden Mehrkosten sowie der Risikoerhöhung für den Vermieter gerechtfertigt. Dabei muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens nicht nachvollzogen werden. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen. Dies ist im Hinblick auf das Betrugs- und Forderungsausfallrisiko, das Auslastungsrisiko, die notwendige Vorfinanzierung und die Notdienstkosten grundsätzlich und somit auch bei der im Unfallersatzwagengeschäft tätigen Klägerin der Fall. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass im vorliegenden Fall solche Mehrkosten bei der Klägerin ausnahmsweise nicht angefallen sind. Sofern ein solcher Aufschlag vorzunehmen ist, setzt das Gericht diesen mit 25 % des jeweils anzuwendenden Normaltarifs an. Allerdings muss der Geschädigte darlegen und beweisen, dass ein Aufschlag auf den günstigeren Normaltarif wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen objektiv zur Wiederherstellung im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich war. Dabei ist es Sache des Geschädigten, darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Sofern nicht eine Eil- oder Notsituation vorliegt, ist der Geschädigte gehalten, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen. Ein pauschaler Aufschlag zum Normaltarif kommt daher nur in Betracht, wenn der Geschädigte seiner Erkundigungspflicht nachweislich genügt hat. Dabei handelt es sich nicht um eine Frage des Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 2 BGB. Vielmehr betrifft dieser Komplex die Frage, welche Kosten zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes erforderlich waren bzw. für erforderlich gehalten werden durften. Die entsprechenden Tatsachen zur Schadenshöhe hat der Geschädigte darzulegen und zu beweisen. Nach Maßstab der vorstehenden Ausführungen ist der Aufschlag in Höhe von 25 % gerechtfertigt. Denn die Anmietung fand noch am Unfalltage statt. Angesicht dieses engen Zeitraumes ist das Gericht auch ohne näheren Sachvortrag überzeugt, dass eine Eilsituation vorgelegen hat. Jedenfalls spricht hierfür ein erster Anschein, den die Beklagte nicht erschüttert hat.

Darüber hinaus sind auch die tatsächlich angefallenen Nebenkosten auf der Grundlage der Schwacke-Liste ersatzfähig. Die Kosten für eine Vollkaskoversicherung des Mietfahrzeugs, welche der Geschädigten ausweislich der Mietwagenrechnung tatsächlich in Rechnung gestellt worden sind, sind erstattungsfähig, und zwar unabhängig davon, ob das geschädigte Fahrzeug entsprechend versichert war oder nicht. Der durch einen Unfall Geschädigte ist während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt. Er hat regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge. Auch die Kosten der Winterreifen sind erstattungsfähig. Es besteht seitens der Autovermieter die Pflicht, den Kunden ein verkehrssicheres Auto zur Verfügung zu stellen. Da Neufahrzeuge regelmäßig nur über Sommerreifen verfügen, fallen den Autovermietern durch die Anschaffung und Bereithaltung von Winterreifen besondere Ausgaben zur Last, die sie im Rahmen der Preisgestaltung an ihre Kunden weitergeben dürfen. Gegen die Erstattungsfähigkeit der Zustell- und Abholkosten, welche der Geschädigten in Rechnung gestellt worden sind, kann die Beklagte nicht einwenden, dass die Geschädigte nicht auf eine Zustellung und Abholung des Mietwagens angewiesen gewesen sei. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Geschädigte insoweit erst zu Ermittlungen gezwungen werden soll, inwieweit andere Transportmöglichkeiten günstiger sein könnten.

Von den Mietwagenkosten ist hier schließlich auch keine Eigenersparnis der Geschädigten abzuziehen. Die Nichtbenutzung des eigenen Fahrzeuges für die Dauer von 2 Wochen stellt für die Geschädigte keinen messbaren vermögenswerten Vorteil dar. Nach alledem ist die Klage begründet.

Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich zur Rechtsverfolgung aufgewandter Rechtsanwaltskosten beruht auf § 280, 249 Abs.2 BGB. Der zuerkannte Zinsanspruch auf §§ 286, 288 Abs.1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 269 Abs.3 Satz 2 ZPO; §§ 708 Ziffer 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Streitwert

bis zum 30.11.2011: 1.462,18 EUR

ab dem 01.12.2011: 1.019,03 EUR

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/ag_muelheimanderruhr/j2012/27_C_2362_11_Urteil_20120426.html - DE:AGMH:2012:0426.27C2362.11.00

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