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Eine mit der Regelung der Ziff. VII 2. a) S. 1 NWVB inhaltsgleiche Bestimmung in den allgemeinen Verkaufsbedingungen für neue Fahrzeuge eines Kraftfahrzeughändlers beinhaltet weder das Abbedingen, noch eine Modifikation der Verpflichtung zur rechtzeitigen kaufmännischen Rüge gegenüber dem Verkäufer. Die Regelung enthält auch nicht die Bevollmächtigung des anderen vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betriebes, für den Fahrzeugverkäufer eine kaufmännische Rüge entgegen zu nehmen. (Leitsätze des Gerichts) |