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Eine cannabisbedingte Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen liegt bei gelegentlichem Cannabiskonsum vor, wenn nicht zwischen dem Konsum und der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr getrennt wird. Ein Trennungsdefizit wird bereits dann bejaht, wenn mit einem Wert von 1 ng/ml THC im Blutserum ein Kraftfahrzeug geführt worden ist, ohne dass darüber hinaus noch spezifische Auffälligkeiten festgestellt werden müssten. Dieser Grenzwert von 1 ng/ml THC im Serum ist maßgeblich für die Annahme einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |