|
Als schriftliche Entscheidung im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a.F. ist eine Nachricht des Versicherers über seine Bereitschaft oder Nichtbereitschaft zum Ausgleich angemeldeter Ersatzansprüche dann zu bewerten, wenn er sich in dieser Nachricht eindeutig und endgültig zu den geltend gemachten Ansprüchen erklärt, so dass der Geschädigte aus ihr zweifelsfreie Klarheit darüber erhält, ob der Versicherer die angemeldeten Ersatzansprüche befriedigen will oder nicht. Diese Schutzfunktion entfällt, sobald sich der Versicherer zur Anspruchsanmeldung eindeutig erklärt hat, da für den Geschädigten dann Klarheit über die weiteren Schritte zur Anspruchsverwirklichung besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |