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Die beabsichtigte Klage auf Zahlung einer Entschädigung aus einem behaupteten Kaskoversicherungsfall hat keine Aussicht auf Erfolg, wenn der Versicherungsnehmer nach einer Verkehrsunfallflucht gegenüber der Polizei vorsätzlich falsche Angaben zum Unfallhergang macht, um die Flucht zu vertuschen. Ein solches arglistiges Verhalten führt zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG, selbst wenn der Versicherungsnehmer nachträglich einen anderen Sachverhalt einräumt, nachdem ihm die Unwahrheit nachgewiesen wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |