|
Die Aberkennung des Rechts, von einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, ist rechtmäßig, wenn der Inhaber als fahrungeeignet gilt, insbesondere bei Nichtbefolgung einer MPU-Aufforderung. Eine solche förmliche Aberkennung ist auch dann zulässig, wenn die Geltung der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern zum Zeitpunkt der Entscheidung Unsicherheiten über die Auslegung des gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatzes bestanden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |