Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 22.02.2012: Zur Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, bei fehlender Fahreignung und europarechtlicher Anerkennungspfli




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Urteil vom 22.02.2012 - 16 A 2527/07) hat entschieden:

   Die Aberkennung des Rechts, von einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, ist rechtmäßig, wenn der Inhaber als fahrungeeignet gilt, insbesondere bei Nichtbefolgung einer MPU-Aufforderung. Eine solche förmliche Aberkennung ist auch dann zulässig, wenn die Geltung der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern zum Zeitpunkt der Entscheidung Unsicherheiten über die Auslegung des gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatzes bestanden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Rechtsprechung zur EU-Fahrerlaubnis in Nordrhein-Westfalen
und
EU-Fahrerlaubnis - Verwaltungsgerichtliche Hauptsache-Urteile und -Beschlüsse in Verfahren über die Nutzungsuntersagun
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland
und
EU-Fahrerlaubnis und das Erfordernis einer deutschen positiven MPU zur Vermeidung einer Nutzungsuntersagung
und
EU-Führerschein - Fahren ohne Fahrerlaubnis


Tenor:

Die Berufung wird in dem noch anhängigen Umfang zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vier Fünftel, von den Kosten des Berufungsverfahrens neun Zehntel und die Kosten des Revisionsverfahrens in vollem Umfang, der Beklagte von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ein Fünftel und von den Kosten des Berufungsverfahrens ein Zehntel.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Ihre Klage gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 9. Mai 2006 ist in dem noch streitbefangenen Umfang, also soweit sie die Aberkennung des Rechts der Klägerin betrifft, von ihrer polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten ist insoweit rechtmäßig, weil sie sowohl mit dem innerstaatlichen Recht (I.) als auch dem europäischen Gemeinschaftsrecht (II.) im Einklang steht und daher die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Auch die Gebührenfestsetzung ist in dem noch streitbefangenen Umfang rechtmäßig (III.).

I. Die Aberkennung des Rechts, von der am 2./3. November 2005 in T. erworbenen polnischen Fahrerlaubnis auch auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, findet innerstaatlich ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, ber. S. 919), zuletzt geändert durch Art. 43 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1818), und § 46 Abs. 1 und 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214) in der Fassung des Art. 8a der Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl I S. 988). Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Wenn es sich wie vorliegend um eine ausländische Fahrerlaubnis handelt, hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG). Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis; bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland (§ 3 Abs. 2 Satz 2, § 46 Abs. 5 FeV).

Die Voraussetzungen der genannten Bestimmungen für die Aberkennung des Rechts der Klägerin, von ihrer polnischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, liegen vor. Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin weiterhin nicht fahrgeeignet ist (1.). Er war auch nicht deshalb an einer förmlichen Aberkennungsentscheidung gehindert, weil die Geltung der polnischen Fahrerlaubnis der Klägerin schon kraft Gesetzes (§ 28 Abs. 4 FeV) ausgeschlossen war (2.).

1. Die Klägerin hat sich zum für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Ordnungsverfügung des Beklagten vom 9. Mai 2006 als fahrungeeignet erwiesen. Sie hat ausweislich des Urteils des Amtsgerichts U. vom 22. Dezember 2004 ihre Fahreignung verloren. Der nach Kenntniserlangung vom Erwerb einer Fahrerlaubnis in Polen am 23. März 2006 ergangenen Aufforderung des Beklagten zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über ihre Fahreignung ist die Klägerin nicht nachgekommen. Daher war der Beklagte berechtigt, nach § 11 Abs. 8 FeV von der Fahrungeeignetheit der Klägerin auszugehen. Bedenken gegen die Einhaltung der formalen Erfordernisse einer Begutachtungsaufforderung sind nicht ersichtlich, insbesondere ist die Klägerin im Aufforderungsschreiben des Beklagten auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 FeV hingewiesen worden. Materiell war der Beklagte zur Anordnung zur Vorlage des Gutachtens berechtigt, weil die Klägerin wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hatte (§ 13 Nr. 2 Buchst. b FeV).

2. Der Beklagte war an einer förmlichen, auf die fehlende Fahreignung der Klägerin gestützten Aberkennung des Rechts, von ihrer polnischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, nicht dadurch gehindert, dass die Geltung dieser Fahrerlaubnis im Inland bereits nach § 28 Abs. 4 FeV ausgeschlossen war. Danach galt die Berechtigung nach Absatz 1 nicht für Inhaber einer EU oder EWRFahrerlaubnis, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten (Nr. 2) bzw. für Fahrerlaubnisinhaber, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden war (Nr. 3). Zwar handelt es sich bei der in § 28 Abs. 4 FeV angeordneten Nichtgeltung der ausländischen Fahrerlaubnis um eine ex-tunc-Regelung, so dass der ausländischen Fahrerlaubnis ihre Wirksamkeit bereits ab dem Zeitpunkt der Erteilung und nicht erst ab der Bekanntgabe eines ihre Nichtgeltung feststellenden Bescheides abgesprochen wird.

Der Beklagte konnte aber zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung wegen der seinerzeit herrschenden Unsicherheit über die Auslegung des gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatzes (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) und über die Ausnahmen hiervon (insbesondere nach Art. 8 Abs. 4 iVm Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) nicht mit Gewissheit davon ausgehen, dass er der Klägerin die in § 28 Abs. 4 FeV geregelten Ausnahmen von der Geltung einer EU-Fahrerlaubnis entgegenhalten durfte. Ebenso konnte dem Beklagten noch nicht vor Augen stehen, dass allein ein nachgewiesener Verstoß gegen das europarechtliche Erfordernis, beim Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis einen Wohnsitz im Ausstellerstaat zu besitzen (Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG), zur Verweigerung der Anerkennung dieser Fahrerlaubnis im sog. Aufnahmestaat berechtigte.

Da er wegen der sich aufdrängenden Fahrungeeignetheit der Klägerin gleichwohl sicherstellen musste, dass sie in Deutschland kein Kraftfahrzeug führt, war es ihm nicht verwehrt, die Geltung der polnischen Fahrerlaubnis der Klägerin im Inland zu unterstellen und ein förmliches Aberkennungsverfahren durchzuführen.

II. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten erweist sich auch europarechtlich als frei von Bedenken.

Der vom Europäischen Gerichtshof in Auslegung von Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der vorliegend noch heranzuziehenden Richtlinie 91/439/EWG entwickelte Anerkennungsgrundsatz sieht im Ausgangspunkt die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine (Fahrerlaubnisse) ohne jede Formalität vor. Es ist grundsätzlich Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, namentlich diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber des Führerscheins am Tag der Erteilung diese Voraussetzungen erfüllte. Eine Verpflichtung zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis besteht jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der in der Richtlinie geregelten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist, weil zum Zeitpunkt der Ausstellung sein Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaats hatte, und dieser Umstand auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht.

Die Aufzählung der zu einer Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz berechtigenden Erkenntnisquellen in den Urteilen Wiedemann und Funk sowie Zerche u. a. ist abschließend,

insbesondere ergibt sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie den bindenden Vorgaben des im vorliegenden Verfahren ergangenen Revisionsurteils des Bundesverwaltungsgerichts eine Ausnahme von dem Anerkennungsgrundsatz weder daraus, dass sich so der Ansatz des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts der Erwerb der polnischen Fahrerlaubnis als rechtsmissbräuchlich erweist,

noch daraus so der Senat in seinem aufgehobenen Beschluss vom 15. April 2009 , dass schon aufgrund der Klägerin zurechenbarer Verlautbarungen von einem die Anerkennungspflicht beseitigen Verstoß gegen das europarechtliche Wohnsitzerfordernis beim Fahrerlaubniserwerb (Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG) auszugehen ist.

Vielmehr entfällt die Verpflichtung zur Anerkennung im vorliegenden Fall wegen eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis. Dieser Verstoß ergibt sich aus den vom Senat mit Blick auf die vorliegenden Zweifelsgründe zulässigerweise,

vgl. zur Zulässigkeit auch gerichtlicher Ermittlungen über die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 C445/08 (Wierer) , Rn. 58, juris (= NJW 2010, 217 = DAR 2009, 637 = Blutalkohol 46 [2009], 408); BVerwG, Urteile vom 25. Februar 2010 3 C 15.09 , juris, Rn. 19 bis 23 (= BVerwGE 136, 149 = NJW 2010, 1828 = DAR 2010, 340 = NZV 2010, 321) und speziell das vorliegende Verfahren betreffend 3 C 16.09 , juris, Rn. 20 bis 24 (= VRS 119 [2010], 58 = NWVBl. 2010, 267)

veranlassten weiteren Ermittlungen, die zu der Mitteilung der Stadt T. Bürgerservice/Verkehrsreferat - vom 18. Mai 2011 - und damit zu unbestreitbaren Informationen im Sinne der o.g. Rechtsprechung - geführt haben.

Nach dieser Mitteilung war die Klägerin in der Zeit vom 18. Juli 2005 bis zum 10. Oktober 2005 und danach nur für einen Zeitraum von 85 Tagen in Polen gemeldet. Damit erfüllt sie unbestreitbar nicht die Anforderungen nach Art. 9 Richtlinie 91/439/EWG, wonach als ordentlicher Wohnsitz der Ort gilt, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen gewöhnlich, d. h. an mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt, wobei allein die Absicht des Wohnens nicht genügt.

Die Stadt T. hat darüber hinaus auch nachvollziehbar erklärt, wie es aus Behördensicht zu diesem Verstoß hatte kommen können. Die zur Zeit des Antrags der Klägerin auf Erteilung einer Fahrerlaubnis geltenden polnischen Bestimmungen hätten noch nicht das auch für die Republik Polen geltende Europarecht umgesetzt. Die innerstaatliche Umsetzung der Regelung des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG sei erst am 21. Oktober 2005 in Kraft getreten und daher für das bereits laufende Erteilungsverfahren noch nicht angewandt worden. Mit der Fahrerlaubniserteilung an die Klägerin sei mangels zeitnaher Umsetzung das geltende europäische Recht missachtet worden.

Dass die Klägerin über den melderechtlich erfassten Zeitraum hinaus gleichwohl in dem erforderlichen zeitlichen Umfang in Polen gewohnt haben könnte, kann mit einer vernünftige Zweifel ausschließenden Gewissheit verneint werden.

Zur Geltung dieses Maßstabs richterlicher Überzeugungsbildung für die Bejahung eines Wohnsitzverstoßes aufgrund "unbestreitbarer Informationen", vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 18. Juni 2010 10 A 10411/10 , juris, Rn. 30 (= Blutalkohol 47 [2010], 366).

Die nunmehr in Kenntnis der Verlautbarung der Stadt T. vorgetragene Behauptung der Klägerin, sie habe sich schon seit dem 25. Februar 2005 in Polen aufgehalten, vermag die Annahme eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis nicht zu erschüttern, und zwar schon deshalb, weil sich die Klägerin auch auf Nachfrage nicht zur Dauer dieses Aufenthaltes geäußert hat. Daher kann mangels jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkt nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich seit dem 25. Februar 2005 bis zum Erwerb der Fahrerlaubnis am 2./3. November 2005 oder jedenfalls ab diesem Datum mindestens 100 Tage so dass sich insgesamt 185 Tage ergeben hätten in Polen aufgehalten hätte. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die melderechtlich dokumentierte Situation den tatsächlichen Aufenthaltsverhältnissen der Klägerin entsprach. Denn angesichts dessen, dass sie der in Polen bestehenden Meldepflicht nachgekommen ist, wäre nicht nachvollziehbar, warum sie sich trotz längeren tatsächlichen Aufenthalts nur für den oben wiedergegebenen Zeitraum gemeldet haben sollte. Abgesehen davon ist dieser behauptete vormalige Aufenthalt der Klägerin in Polen auch nicht in die Einschätzung der Stadt T. über das Vorliegen der Wohnsitzvoraussetzung eingeflossen, so dass nach wie vor von einem aufgrund unbestreitbarer Informationen (vgl. die englische Fassung "on the basis of indisputable information"; französisch: "sur la base d'informations incontestables"; spanisch: "basándose en informaciones incontestables"; italienisch: "in base a informazioni incontestabili") feststehenden Wohnsitzverstoß der Klägerin auszugehen ist.

Dieser Erkenntnislage trägt die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten Rechnung. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Beklagte beim Erlass der Ordnungsverfügung noch keine Kenntnis von den Tatsachen hatte, die nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs die innerstaatliche Aberkennung der Fahrerlaubnis rechtfertigen. Denn es liegt in der Konsequenz der dargestellten Auffassung des Europäischen Gerichtshofs und nachfolgend des Bundesverwaltungsgerichts, dahingehende Ermittlungen auch noch im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zuzulassen mit der Folge, dass die dadurch gewonnenen Erkenntnisse auch auf die rechtliche Bewertung der jeweils streitgegenständlichen fahrerlaubnisbehördlichen Entscheidung durchschlagen können. Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung ist die Sach und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, hier also des Bescheides vom 9. Mai 2006. Das bedeutet, dass die Voraussetzungen für die jeweilige fahrerlaubnisrechtliche Entscheidung an diesem Tag vorgelegen haben müssen. Dabei können der gerichtlichen Entscheidung aber auch Erkenntnisse zugrundegelegt werden, die wie hier erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewonnen worden sind, der bescheiderlassenden, noch von abweichenden rechtlichen Vorstellungen ausgehenden Behörde aber noch nicht bekannt waren, sofern nur die betreffenden Umstände schon bei Erlass des angefochtenen Bescheides bzw. gegebenenfalls schon bei der Erteilung der im Streit befindlichen Fahrerlaubnis vorgelegen haben.

Nichts anderes ergibt sich für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Begutachtungsaufforderung des Beklagten, die der angefochtenen Ordnungsverfügung vorangegangen ist. Auch im Hinblick auf die Begutachtungsanordnung führt nämlich die (erst) jetzt erfolgte Klärung der für die europarechtliche Bewertung maßgeblichen Tatsachenfragen zu der Erkenntnis, dass sie der Sach und Rechtslage entsprochen hat. Denn da sich die polnische Fahrerlaubnis der Klägerin aufgrund der vom Senat ermittelten Umstände der Erteilung als nicht aberkennungsfest erwiesen hat, konnte sie auch von Anfang an nicht als eine die Behörden der Bundesrepublik Deutschland bindende positive Feststellung der (wiederhergestellten) Fahreignung der Klägerin betrachtet werden, die eine eigene zusätzliche Prüfung der Fahreignung ausschloss.

Soweit das Bundesverwaltungsgericht in neueren Verfahren von der Rechtswidrigkeit von Begutachtungsanforderungen ausgegangen ist, die an Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis gerichtet worden waren, ohne dass Verhaltensweisen oder Umstände nach der Fahrerlaubniserteilung im Ausland die vormaligen Fahreignungszweifel aktualisiert hätten,

betraf das ausschließlich Fälle, in denen der europarechtlichen Zulässigkeit der Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis nicht abschließend nachgegangen worden ist bzw. nachgegangen werden musste.

Schließlich kann auch nicht deshalb an der Rechtmäßigkeit der Begutachtungsaufforderung und darauf aufbauend der negativen Eignungsbeurteilung gezweifelt werden, weil Begutachtungsaufforderungen nicht anfechtbar sind und der Aufgeforderte auf der Grundlage einer eigenen Einschätzung entscheiden (können) muss, ob er sich der Begutachtung stellt oder ob er es wegen der von ihm angenommenen oder jedenfalls für möglich gehaltenen Rechtswidrigkeit der Aufforderung riskieren kann, diese unbeachtet zu lassen. Denn auch wenn sich in Fällen der vorliegenden Art erst nachträglich die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Begutachtungsanordnung beantworten lässt, kennt der Betroffene selbst anders als die Fahrerlaubnisbehörde von vornherein die für die europarechtliche Bewertung maßgebenden Tatsachen. Die tatsächliche Unsicherheit, in der er sich nach dem Erhalt der Begutachtungsanordnung befunden hat, konnte sich dann allenfalls auf den Umstand beziehen, ob die ausländischen Stellen, mit denen er im Zusammenhang mit dem Fahrerlaubniserwerb zu tun hatte, zu sachdienlichen Auskünften an deutsche Stellen bereit bzw. imstande sein werden, ob also mit anderen Worten die stattgefundene Teilnahme am sog. Führerscheintourismus unerkannt bleibt. Diese Unsicherheit mutet ihm die Rechtsordnung zu. Einem möglichen Vertrauen darauf, dass der mit der Fahrerlaubniserteilung verbundene Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung nicht aufgedeckt werde, fehlt jede Schutzwürdigkeit.

III. Die Gebührenfestsetzung findet, soweit sie noch Gegenstand des Verfahrens ist, ihre Rechtsgrundlage in § 6a StVG iVm § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Nr. 206 der Anlage zu § 1 GebOSt.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des ersten und zweiten Rechtszuges den jeweils unterschiedlichen Verfahrensgegenständen Rechnung tragend auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des Revisionsrechtszuges folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2 VwGO, wobei es ohne Belang ist, dass das Revisionsverfahren mit der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht endete; vielmehr kommt es insoweit allein darauf an, dass die Klägerin hinsichtlich des revisionsgerichtlich entschiedenen Verfahrensgegenstandes letztlich in vollem Umfang unterlegen ist. Auch die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG liegen in einem solchen Fall nicht vor.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2012/16_A_2527_07urteil20120222.html - DE:OVGNRW:2012:0222.16A2527.07.00

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