|
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Erstattung der durch Sachverständigengutachten ermittelten Reparaturkosten sowie der durch die Gutachtenerstellung entstandenen Kosten aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG. Unstreitig war der Kläger zu keinem Zeitpunkt Eigentümer des Unfallfahrzeugs, sondern hatte dieses von der Leasinggeberin geleast. Damit liegt der dem Kläger selbst entstandene Schaden nicht in dem Substanzschaden an dem geleasten Unfallfahrzeug, sondern lediglich in dem Entzug der Sachnutzung sowie den sonstigen Schäden, die sich aus seiner Stellung als Leasingnehmer ergeben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |