|
Ein Regressanspruch des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer besteht, wenn dieser vorsätzlich die ihm obliegende Verpflichtung, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, verletzt hat. Das Gericht kann sich aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugen, dass der Versicherungsnehmer die Kollision bemerkt hat, insbesondere wenn die Schäden erheblich waren und das Verhalten des Versicherungsnehmers auf eine Wahrnehmung hindeutet. Das Gericht ist nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten zur Frage der Bemerkbarkeit des Unfalls einzuholen, wenn es aus eigener Sachkunde zu bewerten vermag, dass der Unfall wahrnehmbar war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |