Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Amtsgericht Wetter v. 14.02.2012: Zum Regressanspruch des Versicherers bei vorsätzlichem Verlassen des Unfallorts und Wahrnehmbarkeit der Kollision




Das Amtsgericht Wetter (Urteil vom 14.02.2012 - 9 C 292/11) hat entschieden:

   Ein Regressanspruch des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer besteht, wenn dieser vorsätzlich die ihm obliegende Verpflichtung, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, verletzt hat. Das Gericht kann sich aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugen, dass der Versicherungsnehmer die Kollision bemerkt hat, insbesondere wenn die Schäden erheblich waren und das Verhalten des Versicherungsnehmers auf eine Wahrnehmung hindeutet. Das Gericht ist nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten zur Frage der Bemerkbarkeit des Unfalls einzuholen, wenn es aus eigener Sachkunde zu bewerten vermag, dass der Unfall wahrnehmbar war.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Unerlaubtes Entfernen - Unfallflucht - im Zivil- und Versicherungsrecht
und
Unerlaubtes Entfernen - Unfallflucht - im Zivil- und Versicherungsrecht
und
Arglist und Obliegenheitsverletzung im Versicherungsregress
und
Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung
und
Rückforderungsanspruch der Versicherung bei Täuschung


Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.068,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Gründe:


I.

Die Klage ist in der Hauptsache begründet.

Es besteht ein Regressanspruch der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe der an den Geschädigten geleisteten 1.068,67 € aus § 426 II Satz 1 BGB i.V.m. § 28 Abs. 2, 3 VVG i.V.m. den Regelungen unter Abschnitt E AKB 2008.

Der Beklagte hat die ihm aus Abschnitt E 1.3 AKB 2008 obliegende Verpflichtung, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, i.S.d. § 28 Abs. 2 VVG vorsätzlich verletzt.

Das Gericht ist im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beklagte die Kollision mit dem von dem Zeugen C geführten Fahrzeug bemerkt hat.

Die dem Geschädigten mit dem Beklagten gesamtschuldnerisch aus § 115 VVG i.V.m. § 7 StVG haftende Klägerin ist damit im Innenverhältnis zum Beklagten nach § 28 Abs. 2 VVG leistungsfrei.

Dafür, dass der Beklagte die Kollision bemerkt hat, sprechen zunächst die - unstreitig - an den Fahrzeugen vorhandenen und durch die Kollision hervorgerufenen nicht unerheblichen Schäden. Das Fahrzeug des Beklagten selbst weist dabei auf einer Länge von rund 138 cm deutliche Kratzspuren und Lackabschürfungen unter anderem im Bereich der Fahrertür auf, welche nach Ansicht des Gerichts für den Beklagten in ihrer Entstehung mechanisch wahrnehmbar waren und tatsächlich wahrgenommen worden sind.

Hierfür spricht auch das von dem Zeugen C geschilderte Verhalten des Beklagten, wonach dieser sein Fahrzeug unmittelbar nach der Kollision und noch ca. 15 - 20 m von dem Ende der Parkdeckabfahrt entfernt, für mehrere Sekunden angehalten hat, ohne das ein anderer Grund als die unmittelbar zuvor stattgefundene Kollision für diese Verhalten von dem Kläger behauptet werden konnte bzw. für den Zeugen C erkennbar war.

Nach den weiteren Bekundungen des Zeugen C war für diesen selbst die Kollision sowohl durch das von ihr verursachte Geräusch, als auch durch die von ihr hervorgerufene mechanische Erschütterung deutlich wahrnehmbar; Umstände aus denen sich nachvollziehbar ergibt, dass die Kollision für den Beklagten nicht in entsprechender Weise wahrnehmbar war, hat dieser nicht vorgebracht. Soweit der Beklagte erklärte, dass Radio in seinem Fahrzeug sei eingeschaltet gewesen, hat er jedenfalls nicht behauptet, dass sich hieraus eine sonderlich intensive Geräuschentwicklung ergeben habe.

Soweit er - nicht aus eigener Erinnerung - sondern unter Bezugnahme auf die Aussage des Zeugen C in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Schwerte vom 21.06.2010 behauptet, die Kollision wegen des gleichzeitigen Überfahrens des Bordsteins nicht wahrgenommen zu haben, wird er darauf verwiesen dass der Zeuge C hierzu bekundet hatte, dass der Beklagte über den Bordstein gefahren sei, bevor er ihn - das heißt den Zeugen - passiert habe.

Ein Eigeninteresse des Zeugen C als Sohn des Geschädigten ist nach Regulierung des Schadens durch die Klägerin nicht ersichtlich, was sich im Übrigen auch aus der - insoweit nicht zu Protokoll genommenen - Anfrage des Zeugen C im Anschluss an seine Vernehmung, worum es in diesem Rechtsstreit denn überhaupt gehe, ergibt.

Das Gericht war auch nicht gehalten, dem Antrag des Beklagten nachzugehen, ein Sachverständigengutachten zur Frage der Bemerkbarkeit des Unfalles einzuholen, da es aus - auf eigenem Erleben und Erfahrungswerten beruhender - eigener Sachkunde zu bewerten vermag, dass der Unfall für den Beklagten wahrnehmbar war, zumal sich Anküpfungstatsachen für eine gestörte bzw. erschwerte Wahrnehmbarkeit weder aus dem Vortrag des Beklagten, noch aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergeben bzw. bestätigt haben.

Das Verlassen der Unfallstelle schränkt die Möglichkeit des Versicherers regelmäßig ein, Feststellungen zu treffen, die zur Aufklärung des Sachverhaltes dienlich sein könnten, weshalb ein solches Verhalten der versicherten Person auch bei eindeutiger Haftungsklage als vertragswidrig zu bewerten und im Übrigen auch als "arglistig" i.S.d. § 28 Abs. 3 S 2 VVG einzustufen ist (vgl. LG Düsseldorf Urteil vom 18.06.2010 - 20 S 7/10 -), mit der Folge, dass die Leistungsfreiheit der Klägerin im Innenverhältnis zum Beklagten auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 S 1 VVG - welche der Beklagte indes ohnehin nicht eingewandt hat - besteht.

Die Klägerin hat an den Geschädigten zum Ausgleich des entstandenen Schadens einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.068,67 € geleistet. Einwendungen gegen die Höhe der Schadensregulierung hat der Beklagte nicht erhoben, weshalb er der Klägerin zum Regress in Höhe des ausgeglichenen Schadens verpflichtet ist.

II.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. II Nr. 1, 288 Abs. I BGB, wobei Verzug erst mit Anlauf des 15.05.2011 eingetreten ist, weshalb die Klage hinsichtlich des Zinsbeginns im Übrigen abzuweisen war.

III.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91 Abs 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/hagen/ag_wetter/j2012/9_C_292_11urteil20120214.html - DE:AGEN3:2012:0214.9C292.11.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum