Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt v. 02.02.2012: Elterliche Aufsichtspflicht bei Rad fahrendem Kind auf Spielstraße




Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt (Urteil vom 02.02.2012 - 11 C 106/11) hat entschieden:

   Kollidiert ein sechsjähriges Kind mit seinem Fahrrad auf einer Spielstraße mit einem anderen Fahrzeug, trifft die Eltern des Kindes, das im Fahrradfahren geübt und mit den Verkehrsvorschriften vertraut ist und Fahrten in dem Wohnbereich bereits selbständig gemeistert hat, kein Aufsichtsverschulden. Innerhalb einer solchen Zone ist eine wesentlich geringere elterliche Überwachung als in anderen Verkehrsräumen angezeigt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die Pflicht von Eltern und sonstigen Aufsichtspersonen zur Beaufsichtigung von Kindern und sonstigen Schutzbefohlenen
und
Unfälle mit Kindern
und
Unfälle mit minderjährigen Radfahrern
und
Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschluss


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 1.351,82 EUR gemäß § 832 Abs. 1 BGB.

Nach § 832 Abs. 1 BGB haften Aufsichtspflichtige für Aufsichtsbedürftige bei einer widerrechtlichen Schadenszufügung. Vorliegend kann dahinstehen, ob der objektive Tatbestand einer unerlaubten Handlung und damit eine widerrechtliche Schadenszufügung, durch die Kollision des aufsichtsbedürftigen sechsjährigen H mit dem klägerischen Pkw, erfüllt sind. Den Beklagten ist der Entlastungsbeweis des § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB gelungen. Hiernach tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Aufsichtspflichtige seiner Aufsichtspflicht genügt hat oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. Vorliegend steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagten als Aufsichtspflichtige Eltern des H ihrer Aufsichtspflicht genügt haben. Grundsätzlich müssen die Beklagten alles tun, was von einem verständigen Aufsichtspflichtigen in der konkreten Situation vernünftigerweise und billigerweise verlangt werden kann. Im Einzelnen richtet sich dies unter anderem nach dem Alter und der Eigenart des Kindes. Bei einem schulpflichtigen Kind ist in der Regel nach einer Belehrung über die Gefahren im Straßenverkehr und einer Erprobung eine ständige Überwachung nicht mehr erforderlich (Palandt-Sprau, BGB, 71. Auflage 2012, § 832 Rn. 10 m.w.N.). Das Radfahren eines sechsjährigen Kindes mit einem Kinderfahrrad gehört zu den in einer Spielstraße erlaubten Kinderspielen. Innerhalb einer solchen Zone ist daher eine wesentlich geringere elterliche Überwachung als in anderen Verkehrsräumen angezeigt. Kollidiert ein sechsjähriges Kind mit seinem Fahrrad auf einer solchen Spielstraße mit einem anderen Fahrzeug, trifft die Eltern des Kindes, dass im Fahrradfahren geübt und mit den Verkehrsvorschriften vertraut ist und Fahrten in dem Wohnbereich bereits selbständig gemeistert hat, kein Aufsichtsverschulden (OLG Hamm, MDR 2000, 1373). So liegt der Fall hier. Unstreitig ereignete sich der Unfall auf einer Spielstraße. Die Zeugin P befuhr die Spielstraße mit dem PKW der Klägerin. Den Beklagten ist der Beweis gelungen, dass der sechsjährige H zum Unfallzeitpunkt im Fahrradfahren geübt und mit den Verkehrsvorschriften vertraut war. Die Zeugin D hat insoweit bekundet, dass H bereits im August 2010 sicher Fahrrad gefahren sei. Sie hat ausgeführt, eine Freundin der Beklagten zu sein. Die Zeugin hat ihre Aussage durch konkrete Beispiele belegen können. Sie erinnerte sich beispielsweise an Fahrten zum Kindergarten, bei denen H das Fahrrad benutzt habe und sie dabei gewesen sei. Sie hat geschildert, dass die Kinder beispielsweise an Straßen auch zu dieser Zeit immer von sich aus angehalten hätten. H hätte gewusst, wo er aufpassen müsse. Die Aussage der Zeugin D ist in sich schlüssig und überzeugend. Die Beklagten haben unabhängig voneinander in der Vernehmung als Parteien bestätigt, dass H sicher Fahrrad fahren konnte und mit den Verkehrsregeln vertraut war. Die Beklagten haben beide geschildert, wie H Fahrrad fahren gelernt hat. Sie haben übereinstimmend bekundet, dass der Beklagte zu 2. ihm insoweit das Fahrradfahren beigebracht habe. Sie konnten überzeugend darlegen, dass sie sich auch noch daran erinnern, dass dies bereits im Januar 2007 gewesen sei. Sie haben insoweit ausgeführt, dass dies am Geburtstag des Opas von H gewesen sei und sie sich noch daran erinnern könnten, zu H gesagt zu haben, dass er Opa ein tolles Geburtstagsgeschenk gemacht habe, indem er an diesem Tag das erste Mal Fahrrad gefahren sei. Beide Beklagten haben weiterhin mehrere Ereignisse geschildert, bei denen sie gemeinsam mit H Fahrrad gefahren seien und sich von seiner Fahrtüchtigkeit überzeugen konnten. Der Beklagte zu 2. hat insoweit ausgeführt, dass H relativ viel Fahrrad fahre. Jedenfalls alle 14 Tage würden sie zusammen Fahrrad fahren. Beide Beklagten haben ebenfalls übereinstimmend bekundet, dass sie mit H über die Verkehrsregeln gesprochen hätten. Dies sei bereits der Fall gewesen, als H noch das Laufrad gehabt habe. Sie hätten ihm erklärt, dass man an Straßen anhalten, rechts und links gucken müsse und erst dann die Straße überqueren dürfe. Dies hätten sie ihm auch während des Fahrradfahrens erläutert. Einmal sei auch im Kindergarten ein Parcours aufgebaut und die Verkehrsregeln seien geübt worden. Die Aussagen der Beklagten sind glaubhaft. Auch wenn die Beklagten als Parteien des Rechtsstreites ein erhebliches Eigeninteresse an dem Ausgang des Verfahrens haben dürften, hält das Gericht sie nach dem persönlichen Eindruck von ihnen in der Beweisaufnahme für glaubwürdig. Trotz des Widerspruches der Klägerin war die Vernehmung der Beklagten als Parteien zulässig. Gemäß § 448 ZPO ist auch bei einer Weigerung des Gegners eine Vernehmung einer Partei möglich, wenn das Ergebnis der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen. Voraussetzung hierfür ist eine vorherige Erhebung aller angebotenen, zulässigen und erheblichen Beweise. Voraussetzung ist weiterhin, dass nach der bisherigen Beweisaufnahme nach einer richterlichen Gesamtwürdigung eine gewisse, nicht notwendig hohe Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung feststeht. Es muss insgesamt mehr für die zu beweisende Tatsache als gegen sie sprechen, es muss bereits "einiger Beweis" erbracht sein (BGH NJW 89, 3222; Zöller-Greger, ZPO, 29. Auflage 2012, § 428 Rn. 4). Nach der Vernehmung der Zeugin D stand bereits mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass H zum Unfallzeitpunkt sicher Fahrradfahren konnte und mit den Verkehrsregeln vertraut war. Da die Zeugin aber aus unmittelbarer Wahrnehmung nicht den Prozess des Fahrradfahren Lernens und des Lernens der Verkehrsregeln schildern konnte, war das Gericht aufgrund des Ergebnisses ihrer Vernehmung noch nicht sicher von der Wahrheit der streitigen Behauptung überzeugt. Da von der Vernehmung der Beklagten eine Ausräumung der Restzweifel zu erwarten war, entsprach es pflichtgemäßem Ermessen die Beklagten von Amts wegen als Parteien zu vernehmen.

II.

Mangels Bestehen der Hauptforderung hat die Klägerin gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.351,82 EUR.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/mgladbach/ag_moenchengladbach_rheydt/j2012/11_C_106_11_Urteil_20120202.html - DE:AGMG2:2012:0202.11C106.11.00

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