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Kollidiert ein sechsjähriges Kind mit seinem Fahrrad auf einer Spielstraße mit einem anderen Fahrzeug, trifft die Eltern des Kindes, das im Fahrradfahren geübt und mit den Verkehrsvorschriften vertraut ist und Fahrten in dem Wohnbereich bereits selbständig gemeistert hat, kein Aufsichtsverschulden. Innerhalb einer solchen Zone ist eine wesentlich geringere elterliche Überwachung als in anderen Verkehrsräumen angezeigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |