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1. Die Leasinggeberin als geschädigte Fahrzeugeigentümerin muss sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt das betrügerische unfallmanipulative Verhalten des Leasingnehmers anspruchskürzend oder -ausschließend zurechnen lassen. 2. Ist der Leasingvertrag beendet oder wird er während des laufenden Prozesses ohne Berücksichtigung der im Schadensersatzprozess streitigen Ansprüche endgültig abgerechnet, und erwirbt der Leasingnehmer nach Ablauf der Leasingzeit das Fahrzeug über die Gebrauchtwagenabteilung des Leasingebers, fordert der Kläger insoweit eine Leistung, die er alsbald zurück zu gewähren hätte, so dass dieser Forderung der Einwand unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB entgegensteht. 3. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger Zahlung an den Leasinggeber verlangt, denn es ist aufgrund der Abwicklung des Leasingvertrages davon auszugehen, dass der eingeklagte Betrag wirtschaftlich letztendlich dem Kläger zufällt. (Leitsätze des Gerichts) |