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Halter im Sinne des § 31a StVZO ist derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Bei der Halterbestimmung kommt den im Fahrzeugregister enthaltenen Eintragungen erhebliches Gewicht zu, während den Eigentumsverhältnissen keine entscheidende Rolle, sondern allenfalls Indizwirkung zukommt. Für die Frage, wem als Halter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden kann, kommt es auf die Haltereigenschaft im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes an. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |