|
Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist regelmäßig dann erwiesen (§§ 3 Abs. 1 S. 1 StVG, 46 Abs. 1 S. 1 FeV), wenn ein verwertbares medizinisch-psychologisches Gutachten feststellt, dass sich der Betroffene mit signifikant höherer als durchschnitt-licher Wahrscheinlichkeit künftig verkehrswidrig verhalten wird. (Leitsätze des Gerichts) |