Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 03.01.2012: Zur Gebührenerhebung für eine Betriebsuntersagung bei fehlendem Haftpflichtversicherungsschutz und zur Fortsetzungsfeststellungsklage




Das Verwaltungsgericht Aachen (Entscheidung vom 03.01.2012 - 2 K 703/11) hat entschieden:

   Eine Fortsetzungsfeststellungsklage bezüglich einer erledigten Ordnungsverfügung ist nicht zulässig, wenn ein gesonderter Gebührenbescheid ergangen ist, der selbständig anfechtbar ist und kein berechtigtes Feststellungsinteresse (z.B. Wiederholungsgefahr, Rehabilitation) besteht. Die Zulassungsbehörde ist verpflichtet, unverzüglich die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs anzuordnen, wenn sie durch eine Anzeige des Haftpflichtversicherers oder auf andere Weise erfährt, dass kein entsprechender Haftpflichtversicherungsschutz mehr besteht, ohne die Richtigkeit der Mitteilung überprüfen oder den Halter anhören zu müssen. Der Fahrzeughalter ist als Veranlasser der Amtshandlung der richtige Gebührenschuldner für die erhobene Gebühr.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Erledigung der Hauptsache im Verwaltungsstreitverfahren - Fortsetzungsfeststellungsinteresse
und
Zwangsabmeldung - Zwangsstilllegung - Betriebsuntersagung
und
Verstöße gegen die gesetzliche Pflichtversicherung
und
Feststellungsinteresse - Feststellungsklage - Zukunftsschaden
und
Erledigungserklärung und Kostenentscheidung


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg.

Zunächst ist die gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. März 2011 gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage (Klageantrag zu 1.) analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht zulässig. Zwar hat sich die Ordnungsverfügung durch den Eingang einer neuen Versicherungsbestätigung bei der Beklagten schon vor Klageerhebung erledigt, da insoweit die Regelungswirkung entfallen ist. Dem steht nicht entgegen, dass wegen der angegriffenen Ordnungsverfügung noch der Gebührenbescheid der Beklagten vom 16. März 2011 ergangen ist. Dieser Gebührenbescheid ist vorliegend auf Grund einer eigenen Rechtsgrundlage - der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) vom 25. Januar 2011 - erfolgt und selbständig anfechtbar; dementsprechend hat auch der Kläger gegen Bescheid Klage erhoben. Der Gebührenbescheid setzt die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung voraus - hier: der Betriebsuntersagung -, die inzident zu prüfen ist. Eine spätere Erledigung der Ordnungsverfügung schließt eine Gebührenerhebung nicht aus,

Eine Fortsetzungsfeststellungsklage setzt allerdings ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung voraus. Dieses kann im Wesentlichen auf die Gesichtspunkte der Wiederholungsgefahr, der Rehabilitation oder der Vorbereitung eines weiteren Prozesses gestützt werden. Ein solches berechtigtes Feststellungsinteresse hat der Kläger nicht dargelegt. Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr, dass der Beklagte in naher Zukunft eine gleichartige Verwaltungsentscheidung treffen wird, oder dass sich die Vorgänge, die zur Ordnungsverfügung geführt haben, sich demnächst wiederholen, sind nicht ersichtlich. Für ein Rehabilitationsinteresse fehlt es ebenfalls an Anhaltspunkten. Eine rechtliche Notwendigkeit wegen des Gebührenbescheides, die Rechtswidrigkeit der erledigten Ordnungsverfügung vom 10. März 2011 festzustellen, besteht entgegen der Ansicht des Klägers nach den obigen Ausführungen nicht.

Die gegen den Gebührenbescheid vom 16. März 2011 gerichtete Anfechtungsklage (Klageantrag zu 2.) ist zwar zulässig, aber unbegründet. Soweit der Kläger - wie vorgetragen - angesichts der sofortigen Vollziehbarkeit des Gebührenbescheides (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bereits die Gebühr bezahlt haben sollte, ist zunächst keine Erledigung des Bescheides eingetreten, da die Erfüllungshandlung bzw. der Vollzug des Gebührenbescheides rückgängig gemacht werden kann und der Gebührenbescheid weiterhin Rechtsgrundlage für die angeforderte Gebühr ist, vgl. etwa Gerhard in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Juni 2011, § 113 Rz. 88.

Der angefochtene Gebührenbescheid vom 16. März 2011 ist allerdings rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 6 a Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 1 GebOst. Nach der in der Anlage zu § 1 Abs. 1 GebOst aufgeführten Gebühren-Nummer 254 kann für sonstige Anordnungen u.a. nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) eine Gebühr im Rahmen von 14,30 EUR - 286.- EUR erhoben werden. Dies umfasst die hier mit der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. März 2011 getroffenen Anordnungen der Betriebsuntersagung und zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung und des Kennzeichens zum Zwecke der Außerbetriebsetzung nach § 25 Abs. 4 und 3 FZV. Diese Anordnungen waren auch rechtmäßig. Gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV ist die Zulassungsbehörde verpflichtet, unverzüglich die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs anzuordnen, wenn sie durch eine Anzeige des Haftpflichtversicherers nach § 25 Abs. 1 FZV oder auf andere Weise erfährt, dass für das fragliche Kraftfahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Haftpflichtversicherung mehr besteht. Die Pflicht, Maßnahmen zur Stilllegung eines nicht oder nicht mehr versicherten Fahrzeugs zu ergreifen, wird bereits durch den Eingang der Mitteilung des Versicherungsunternehmens ausgelöst, bei dem das Fahrzeug nach dem Kenntnisstand der Zulassungsbehörde zuletzt versichert war. Im Interesse der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer hat die Behörde in diesem Fall unverzüglich einzuschreiten. Sie ist grundsätzlich weder verpflichtet, die objektive Richtigkeit der Mitteilung zu überprüfen, noch den Halter vor Erlass der Stilllegungsverfügung anzuhören. Diese Grundsätze sind in der Rechtsprechung geklärt, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2/90 -, NJW 1993, 1217 (zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 29 d StVZO); Bay.VGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2008 - 11 ZB 08/188 und vom 9. November 2009 - 11 C 09/2579, jeweils juris; OVG Saarland, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 1 B 10/09-, juris; Nds.OVG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 12 LA 204/05 -, juris.

Danach und nach dem vorliegenden Verwaltungsvorgang ist die Ordnungsverfügung vom 10. März 2011 nicht zu beanstanden. Dem Beklagten war bekannt, dass der Kläger bei der D. Versicherung versichert war. Mit Eingang der weiteren Mitteilung bzw. Übermittlung der Daten der D. Versicherung, wonach seit dem 25. Februar 2011 keine Versicherung mehr bestand, war der Beklagte zum Tätigwerden verpflichtet. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Kläger mit der Versicherung über die Berechtigung der Nachforderung im Januar 2011 auf Grund einer Höherstufung uneinig war und den Versicherungsbeitrag bereits größten Teils bezahlt hatte. Die Pflicht der Behörde, Maßnahmen nach § 25 Abs. 4 FZV zu ergreifen wird grundsätzlich auch durch irrtümliche bzw. unrichtige Mitteilungen eines Haftpflichtversicherers ausgelöst. Die Behörde braucht deshalb grundsätzlich nicht durch Rückfrage beim Versicherer oder beim Fahrzeughalter zu überprüfen, ob die Anzeige zu Recht erstattet worden ist, vgl. obige Rechtsprechungsnachweise und BVerwG, Beschluss vom 24. September 1991 - 3 B 45/91 - und vom 29. November 1974 - 7 C 66/72 -, jeweils juris.

Das Einschreiten der Behörde nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV setzt im Übrigen nicht eine Anzeige in der in Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift beschriebenen Form (Muster in Anlage 11 Nr. 5) voraus. Die Anzeige kann nach § 25 Abs. 1 Satz 2 FZV auch entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 1 - 4 FZV elektronisch übermittelt werden. Im Übrigen ist ausreichend, dass die Behörde "auf andere Weise" Kenntnis von der fehlenden Haftpflichtversicherung erlangt. Die von der D. Versicherung im elektronischen Verfahren übermittelten Daten waren eindeutig und bezogen sich auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Ihnen war ein fehlender Versicherungsschutz ab den 25. Februar 2011 zu entnehmen. Der Kläger ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt auch der richtige Gebührenschuldner. Danach ist zur Zahlung der Verwaltungsgebühr verpflichtet, wer die Amtshandlung der Zulassungsstelle veranlasst hat. Gebührenrechtlicher Veranlasser ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt ist. Im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Pflichtenbeziehungen zwischen dem Fahrzeughalter, der den ununterbrochenen Versicherungsschutz nachweisen muss, und der Zulassungsstelle, die nach den obigen Ausführungen die Versicherungsmitteilungen nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen muss, steht dabei die Haftpflichtversicherung gewissermaßen auf der Seite des Fahrzeughalters, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2/90 -, a.a.O.; Nds.OVG Beschluss vom 27. Juni 2006 - 12 LA 204/05 -, a.a.O..

Die Höhe der festgesetzten Gebühr von 29,40 EUR liegt im unteren Bereich des oben ausgeführten Gebührenrahmens. Ermessensfehler sind insoweit nicht erkennbar. Die Anforderung Auslagen für die erfolgte Zustellung der Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOst, wonach der Gebührenschuldner als Auslagen auch die Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde zu tragen hat (hier: 3,10 EUR).

Der von dem Kläger gestellte Hilfsantrag zu 2. (Fortsetzungsfeststellungsklage) ist bereits unzulässig, da sich nach den obigen Ausführungen der Gebührenbescheid durch die Zahlung der Gebühr nicht erledigt hat. Im Übrigen wäre der Hilfsantrag entsprechend den obigen Darlegungen auch unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2012/2_K_703_11gerichtsbescheid20120103.html - DE:VGAC:2012:0103.2K703.11.00

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