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Eine Fortsetzungsfeststellungsklage bezüglich einer erledigten Ordnungsverfügung ist nicht zulässig, wenn ein gesonderter Gebührenbescheid ergangen ist, der selbständig anfechtbar ist und kein berechtigtes Feststellungsinteresse (z.B. Wiederholungsgefahr, Rehabilitation) besteht. Die Zulassungsbehörde ist verpflichtet, unverzüglich die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs anzuordnen, wenn sie durch eine Anzeige des Haftpflichtversicherers oder auf andere Weise erfährt, dass kein entsprechender Haftpflichtversicherungsschutz mehr besteht, ohne die Richtigkeit der Mitteilung überprüfen oder den Halter anhören zu müssen. Der Fahrzeughalter ist als Veranlasser der Amtshandlung der richtige Gebührenschuldner für die erhobene Gebühr. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |